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Steuertipp

Abzug privater Steuerberatungskosten

27.04.2010  18:24 Uhr

Doreen Amelang, Hannover / Bis 2005 konnten private Steuerberatungskosten als Sonderausgabe abgezogen werden. 2006 wurde diese Regelung aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Verfassungsmäßigkeit der Streichung entschieden.

Bis einschließlich 2005 waren nahezu alle denkbaren Steuerberatungskosten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach wie vor sind Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen in Zusammenhang mit Einkünften stehen, wie zum Beispiel die Erstellung des Jahresabschlusses für eine Apotheke oder die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben bei Vermietung einer Immobilie.

 

Steuerliche Beratung aber, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängt, ist nicht mehr begünstigt. Betroffen ist hiervon praktisch jeder, der seine steuerlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater erledigen lässt. Denn schon die Kosten für die Erstellung des sogenannten Mantelbogens, auf dem auch die Unterschrift des Erklärenden zu fertigen ist, sind nicht mehr abziehbar. Auf dem Mantelbogen sind auch Spenden und außergewöhnliche Belastungen einzutragen. Damit zusammenhängende Beratungskosten sind also auch vom Abzugsverbot betroffen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für die Kosten der Erstellung der Anlagen »Kind« und »Vorsorgeaufwendungen« sowie für Beratungskosten in Zusammenhang mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

Das Abzugsverbot für diese privaten Steuerberatungskosten wurde schon im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens heftig kritisiert. Insbesondere der Bund der Steuerzahler hat sich gegen die Streichung der Regelung gewendet und Musterverfahren vor Gerichten vorangetrieben.

 

Ein Verfahren zu dieser Rechtsfrage wurde nun vom 10. Senat des BFH entschieden. Die Richter sehen in der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs keinen Verfassungsverstoß. In der Urteilsbegründung wird unter anderem ausgeführt, ein Abzug privater Steuerberatungskosten sei auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts nicht geboten. Es ergäbe sich daraus keine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber, den Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben zwingend gesetzlich zu regeln.

 

Dies ist noch nicht der Weisheit letzter Schluss. Beim 8. Senat des BFH ist ebenfalls ein Verfahren anhängig. Daher bleibt abzuwarten, ob auch dieser Senat zu der Auffassung gelangt, es läge kein Verfassungsverstoß vor. Die Finanzämter erlassen sämtliche Einkommensteuerbescheide wegen des anhängigen Verfahrens derzeit vorläufig. Daher ist ein Einspruch in diesem Punkt nicht erforderlich. Es sollte aber geprüft werden, ob der einzelne Einkommensteuerbescheid den entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthält.

 

Im Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Regierung ist die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten festgeschrieben. Das Bundesfinanzministerium hat die Umsetzung dieser Zusage gegenüber der »Süddeutschen Zeitung« angekündigt: »Im Jahressteuergesetz 2010 wird das zwar noch nicht klappen, aber wir sind uns dieses Auftrags aus dem Koalitionsvertrag bewusst und werden ihn erfüllen«. / 

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