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Vorteil 24

BGH legt Urteilsgründe vor

09.04.2014  10:22 Uhr

Von Daniel Rücker / Das Pick-up-Konzept Vorteil 24 verstößt gegen die Arzneimittelpreisverordnung, weil die Arzneimittel letztlich in einer deutschen Apotheke abgeholt werden. Zu diesem Schluss kommt die von der Wettbewerbszentrale beim Bundes­gerichtshof (BGH) initiierte Revision. Das Urteil fiel bereits im Februar, jetzt liegen auch die Urteilsgründe vor.

Mit dem Prozess wurde ein Rechtsstreit über ein Geschäftsmodell beendet, das der Initiator, die Apothekerfamilie Winterfeld, inzwischen bereits wieder eingestellt hat. Nach dem Verbot von Rx-Boni im Jahr 2012 hatte sich das Konzept erledigt. Die Winterfelds hatten im April 2008 das Modell Montanus Vorteil 24 etabliert. Den Kunden ihrer Montanus-Apotheken und später auch denen von Kooperationsapotheken boten sie an, rezeptpflichtige Arzneimittel zu einem günstigeren Preis in einer von den Winterfelds selbst eröffneten niederländischen Apotheke zu bestellen. Auch diese hieß Montanus-Apotheke.

 

Ein Transportdienst holte die Ware in den Niederlanden ab und brachte sie in die teilnehmenden deutschen Apotheken. Dort konnten die Kunden ihre Arzneimittel dann abholen. Die Betreiber hielten dieses Konzept für arzneimittelrechtlich korrekt. Schließlich bestelle der Kunde die Arzneimittel bei einer niederländischen Apotheke, deshalb gelte das deutsche Preisrecht nicht. Ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2009 bestätigte diese Position sogar. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, für ausländische Versandapotheken gelte die deutsche Arzneimittelpreisverordnung nicht. Das gelte auch dann, wenn deutsche Apotheken an der Bestellung und Lieferung mitwirkten.

 

Die Wettbewerbszentrale legte gegen dieses Urteil Revision am BGH ein. Die war nun erfolgreich. Mit Vorteil 24 hätten die Betreiber ausschließlich den Zweck verfolgt, die deutsche Arzneimittelpreisverordnung zu umgehen, so der BGH, der im Gegensatz zum OLG Köln den Abgabeort der bestellten Arzneimittel in den Niederlanden sieht. »Die hier hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung dient ersichtlich allein der Umgehung des deutschen Preisrechts und damit auch der Vereitelung der mit der dortigen Regelung verfolgten Ziele wie insbesondere der Sicherung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln«, heißt es in der BGH-Begründung. /

 

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