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Ausnahmen vom Herstellerabschlag

EU-Kommission hält Regeln für zulässig

01.04.2015  09:20 Uhr

Von Ev Tebroke / Pharmaunternehmen dürfen sich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland von den gesetzlichen Herstellerabschlägen befreien lassen. Wie die Europäische Kommission vergangene Woche mitteilte, steht diese Regelung im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften.

Unternehmen, denen nachweislich durch den gesetzlichen Herstellerrabatt auf ihre Medikamente eine nicht hinnehmbare finanzielle Belastung entsteht, können von der Abschlagsverpflichtung befreit werden. Diese Regelung hatte ein Wettbewerber bei der EU-Kommission als rechtswidrige staatliche Beihilfe beanstandet und Beschwerde eingereicht.

 

Höhere Ausgaben

 

Laut Kommission handelt es sich in solchen Ausnahmefällen tatsächlich um staatliche Beihilfe, da die Ausnahmen von der Abschlagsverpflichtung die Ausgaben der Krankenkassen erhöhen. Zudem könnten nur solche Unternehmen, die nachweisen können, dass ihre finanziellen Schwierigkeiten auf eine Herstellerabschlagsverpflichtung zurückzu­führen sind, diese Ausnahmen in Anspruch nehmen und für ihre Arzneimittel höhere Preise als ihre Wettbewerber verlangen, heißt es in der Mitteilung.

 

Die Gewährung dieses Vorteils beeinträchtige zwar den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Jedoch dient diese Regelung nach Ansicht der EU einem Ziel von gemeinsamem Interesse. Denn auf dieser Grundlage könne die Politik die Kosten im öffentlichen Gesundheits­wesen unter Kontrolle halten. Ferner gewährleiste die Art der Regelung, dass die Beihilfen auf das für dieses Ziel erforderliche Minimum begrenzt seien. So werde genau geprüft, ob der Abschlag wirklich eine nicht hinnehmbare finanzielle Belastung für das Unternehmen darstellt, das die Ausnahme beantragt. Außerdem müsse ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem Abschlag und dieser finanziellen Belastung nachgewiesen werden.

 

Aus diesen Gründen kommt die Kommission nach eigenen Angaben zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist. Demnach sind Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige zulässig, sofern sie den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht übermäßig verzerren. /

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