Freie Preise doch zulässig |
11.03.2015 10:26 Uhr |
Von Anna Hohle / Hersteller dürfen Apothekern Rabatte auf Arzneimittel gewähren, die zur Verblisterung bestimmt sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der vergangenen Woche in dritter und letzter Instanz entschieden.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Hersteller Ratiopharm und der Wettbewerbszentrale, der die Gerichte bereits seit 2012 beschäftigt. Damals hatte Ratiopharm Apothekern, die Medikamente im Auftrag etwa von Pflegeheimen in Einzelblister verpacken, die dafür nötigen Fertigarzneimittel zu günstigeren Konditionen überlassen.
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Apotheker-Organisationen sahen darin einen Verstoß gegen die Preisbindung und klagten über die Wettbewerbszentrale. Der Generikahersteller führte jedoch an, aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen unterlägen laut Arzneimittelpreisverordnung gar nicht den üblichen Preisspannen. Es sei also zulässig, die Preise in diesen Fällen frei zu verhandeln.
Sowohl das Landgericht Ulm als auch das Oberlandesgericht Stuttgart in zweiter Instanz hatten das anders gesehen. Schließlich läge den verblisterten Tabletten eine normale ärztliche Verordnung eines Fertigarzneimittels zugrunde, hatten die Richter argumentiert. Für diese gelte die Preisbindung und so würden sie auch mit den Kassen abgerechnet. Die Packung werde ja auch völlig aufgebraucht, deswegen könne hier nicht von einer Teilmenge im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung die Rede sein. Der Begriff Teilmenge meine, dass der Patient nur einen Teil eines Fertigarzneimittels erhalte, so die Richter.
Außerdem sei es nicht zulässig, dass durch freie Preisbildung beim Verblistern ein zusätzlicher Wettbewerb zwischen Apothekern und Herstellern entstehe, erklärten die Juristen damals. Dieser solle durch die einheitliche Preisbindung ja gerade verhindert werden.
Gegen diese Entscheidung war Ratiopharm vor dem BGH in Berufung gegangen und bekam nun überraschend Recht. Der BGH habe das Stuttgarter Urteil aufgehoben und die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen, teilte eine Sprecherin des BGH auf Anfrage mit. Weitere Details wollte das Gericht nicht bekannt geben. Die Urteilsgründe würden erst in einigen Monaten verkündet, so die Sprecherin. Bis dahin bleibt offen, was genau die Karlsruher Richter zu ihrer Entscheidung bewogen hat. /