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Bundesgesundheitsministerium

Versender beraten auch, aber anders

12.03.2013  21:24 Uhr

Von Ev Tebroke / Die Umsetzung der Beratungspflicht bei Versendern sorgt bei Präsenzapothekern für Unmut. Das Bundesgesundheitsministerium hält die Sonderregelungen für ausreichend.

Generell gelten nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die Regelungen in Paragraf 20 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur Beratungs- und Informationspflicht grundsätzlich auch für den Versandhandel. Aber: »Wegen des fehlenden persönlichen Kontakts zu den Kunden musste den Besonderheiten des Versandhandels mit ergänzenden gesonderten Regelungen Rechnung getragen werden«, heißt es in einem Bericht des BMG zur Umsetzung der Beratungspflicht bei Versandapotheken auf Anfrage der Linken.

Häufig werde eine schriftliche Information oder Beratung ausreichend sein, so das BMG. Bei Anhaltspunkten für besondere Risiken oder wenn besondere Maßgaben bei der Anwendung zu beachten seien, könnte eine zusätzliche telefonische Beratung erforderlich werden. Aus diesem Grund müssen die Kunden eine Telefonnummer angeben, unter der sie vom pharmazeutischen Personal der Versandapotheke beraten werden können. Auch müssen die Versender dem Kunden nach Paragraf 17 ApBetrO die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung mitteilen. Dadurch werde den Kunden eine weitergehende Beratung angeboten und ermöglicht. Nach Auffassung des BMG geht »diese spezifische Vorschrift für den Versandhandel der Regelung in Paragraf 20 Absatz 2 Satz 3 ApBetrO vor«. Die Regelung besagt, dass weiterer Informations- und Beratungsbedarf festzustellen und eine entsprechende Beratung von der Apotheke anzubieten ist.

 

Das Thema Beratungspflicht bei Versandapotheken wurde bislang kontrovers diskutiert. Die in der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) zusammengeschlossenen Vertreter der Landesaufsichtsbehörden hatten erst kürzlich darauf hingewiesen, dass auch die versendenden Apotheken ihre Kunden umfassend informieren und beraten müssten.

 

Das BMG verweist in seinem Bericht auch auf eine weitere Regelung in Paragraf 17 ApBetrO hin. Diese bestimmt, dass eine Versendung nicht erfolgen darf, wenn zur sicheren Anwendung eines Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, dem auf einem anderen Wege als einer persönlichen Beratung durch einen Apotheker nicht Rechnung getragen werden kann. »Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden«, so das BMG. »Wenn die Therapiesicherheit oder der Verbraucherschutz durch eine schriftliche oder telefonische Information oder Beratung nicht gewährleistet werden können, darf das Arzneimittel nicht versandt werden.«

 

Das Ministerium sieht durch die apothekenrechtlichen Vorschriften auch bei Versandapotheken die erforderliche Information und Beratung garantiert. »Soweit diesbezüglich für Präsenz- und Versandapotheken unterschiedliche Modalitäten gelten, rechtfertigen die tatsächlichen Besonderheiten des Versandhandels diese Unterschiede«, lautet das Fazit des Berichts.

 

Laut Gesetz seien Versandapotheken grundsätzlich zulässig. Dies dürfe nicht durch »überzogene und letztlich nicht erfüllbare Anforderungen« an die Beratungspflicht infrage gestellt werden. /

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