Pharmazeutische Zeitung online

Fairplay erwünscht

12.03.2013  18:22 Uhr

Was haben eine Schwangerschaft und die Auslegung der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gemeinsam? Etwa neun Monate wird da­rüber geredet, bis das Kind dann endlich auf der Welt ist. So wie das Ungeborene im Bauch der Mutter reifen muss, brauchte es auch einige Zeit, bis der Wunsch der Apothekerschaft nach einer weitgehend harmonisierten Auslegung der Paragrafen der ApBetrO erfüllt wurde. Schwere Geburt hin oder her: Das Ergebnis kann sich sehen lassen (lesen Sie dazu Apothekenbetriebsordnung: Aufsichtsbehörden klären Auslegung).

 

Ob Herstellung von Rezepturen, Vertretung des Apothekenleiters oder das zulässige Nebensortiment: Zu insgesamt 56 Fragestellungen rund um die Umsetzung der ApBetrO haben die in der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) zusammengeschlossenen Vertreter der Landesaufsichtsbehörden Stellung bezogen und ein Papier mit Fragen und Antworten verabschiedet. Es soll ab sofort als Grundlage für die Apothekenüberwachung durch die Länder und damit der weitgehend bundesweit einheitlichen Umsetzung der novellierten ApBetrO dienen. Aus Gründen der Fairness ist es natürlich ausdrücklich zu begrüßen, wenn in allen Apotheken dieselben Maßstäbe angelegt werden.

 

In Sachen Fairplay kann sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) von der AATB eine dicke Scheibe abschneiden. Während die Arbeitsgruppe in ihrem Frage-Antwort-Katalog zu Recht betont, dass Paragraf 20 Absatz 1 der ApBetrO keinen Unterschied zwischen der Beratung im Versand und in der Offizin macht, und die Anforderungen daher identisch sein müssen, ist das BMG leider anderer Meinung. »Wegen des fehlenden persönlichen Kontakts zu den Kunden musste den Besonderheiten des Versandhandels mit ergänzenden gesonderten Regelungen Rechnung getragen werden«, heißt es in einem aktuellen Bericht des BMG zur Umsetzung der Beratungspflicht bei Versandapotheken (Bundesgesundheitsministerium: Versender beraten auch, aber anders).

 

Das BMG versucht sich herauszureden, indem es auf eine Regelung in Paragraf 17 der ApBetrO verweist. Danach darf ein Versand nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung eines Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, dem auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht Rechnung getragen werden kann. Der Versender muss also in jedem Einzelfall prüfen, ob er ein Arzneimittel überhaupt verschicken darf. Da er kein Geld verdient, wenn er den Versand ablehnt, dürfte er kein Interesse an einer allzu großzügigen Auslegung des Begriffs »Beratungsbedarf« haben. Wer aber am Ende kontrollieren soll, wie genau es die Versandapotheken mit der Einzelfallprüfung nehmen, ist offen. Darüber sollte man sich im Ministerium dringend einmal Gedanken machen.

 

Sven Siebenand

Stellvertretender Chefredakteur

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