Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign
Vermietung und Verpachtung

Schuldzinsen von der Steuer absetzen

Datum 09.03.2016  09:03 Uhr

Von Doreen Rieck / In mehreren aktuellen Urteilen weicht der Bundesfinanzhof (BFH) von seiner bisherigen Linie ab und erkennt Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten auch nach dem Verkauf der Immobilie an. Die Finanzverwaltung folgt der neuen Rechtsprechung. Das Bundesfinanzministerium erläutert nun in einem Schreiben die Voraussetzungen für die Anerkennung.

Grundsätzlich sind Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit diese mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Entgegen seiner früheren Rechtsauffassung hat der BFH kürzlich entschieden, dass die Zinsen für ein Darlehen, das der Anschaffung eines Mietobjekts diente, auch nach dem Verkauf der Immobilie weiter als Werbungskosten abgezogen werden können.

 

Dies gilt für den Fall, dass der Erlös nicht ausreicht, um die Schulden zu tilgen. Zudem darf die Absicht, weitere Mieteinkünfte zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen sein. Für den Abzug als Werbungskosten ist es dagegen nicht von Bedeutung, ob der Besitzer die Immobilie ­innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist verkauft hat und es sich somit um ein steuerrelevantes privates Geschäft handelt.

 

Verwendung entscheidend

Für den nachträglichen Abzug als Werbungskosten ist aus der Sicht des BFH wichtig, wie der Erlös verwendet wird. Dient er etwa der Anschaffung einer neuen Immobilie, die ebenfalls vermietet werden soll, sind die Schuldzinsen für das aufrechterhaltene Darlehen weiterhin als Werbungskosten bei dem neuen Objekt zu berücksichtigen.

 

Für den Fall, dass der Eigentümer sich keine neue Immobilie oder eine andere Einkunftsquelle anschafft, darf er die Werbungskosten nur dann weiterhin abziehen, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Den Erlös aus dem Verkauf einer bislang vermieteten Immobilie muss er – soweit dem nichts entgegensteht – in vollem Umfang zur Ablösung des Darlehens verwenden.

 

Zu dem aus einer Veräußerung erzielten Erlös zählt grundsätzlich auch der Betrag, den der Verkäufer unter Umständen aus einer Kapitallebensversicherung erhält. Dies gilt, wenn er mit dieser Summe die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie finanziert und sie damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung ist. Der Steuerpflichtige ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Versicherungsvertrag von sich aus zu kündigen, wenn die Versicherung weiterhin das verbliebene Darlehen absichert.

 

Schließlich stellt der BFH klar, dass die Summe, die ein Schuldner gegebenenfalls für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entrichten muss, nicht zu den nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt.

 

Auch mit Blick auf die Finan­zierungskosten eines neu erworbenen Miet­objekts kann er die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten geltend machen. Sie zählt vielmehr zu den Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Geschäften, sofern ein steuerrelevanter Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb der Immobilie erfolgt ist. /

Frag die KI
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
BETA
Menü
Zeit
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
Zeit
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
Senden
SENDEN
KI
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
KI
KI
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa