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Steuertipp

BFH entscheidet über Gartenarbeiten

28.02.2012  15:35 Uhr

Von Carmen Brünig / Für Handwerkerleistungen können bekanntermaßen einkommensteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass es egal ist, ob der Garten neu angelegt oder umgestaltet wird.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, maximal bis zu 4000 Euro, als Steuerermäßigung direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Arbeiten oder Betreuungsleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Typische Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten, die Wartung von Heizung und Fahrstuhl oder Hausmeistertätigkeiten. Auch 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen können bis zur Höhe von 1200 Euro berücksichtigt werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Voraussetzung ist, dass es sich um Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten handelt und nicht um Neuerrichtungen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das in seinem 2003 fertiggestellten Einfamilienhaus lebt. Im Jahr 2005 waren Einfahrts- und Terrassenbereich fertiggestellt worden. Im Jahr darauf ließen sie durch einen Handwerksbetrieb umfangreiche Pflaster- und Erdarbeiten im Garten vornehmen. Dabei wurde die Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück erforderlich. Für die Kosten der Erd- und Pflanzarbeiten beantragten die Ehegatten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Die Aufwendungen für den Bau der Stützmauer machten sie als Handwerkerleistungen geltend (also die Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen).

 

Ermäßigung wurde zunächst abgelehnt

 

Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Steuerermäßigung ab. Begründung: Die gesamte Gartengestaltung sei als Handwerkerleistung zu beurteilen, nicht teilweise auch als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine Steuerermäßigung komme aber nicht in Betracht, denn durch die fraglichen Arbeiten sei etwas Neues geschaffen worden. Dies gehe über die begünstigten Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten hinaus.

 

Der BFH wertete die geleisteten Arbeiten ebenfalls als Handwerkerleistungen, allerdings sprach der BFH dem Ehepaar die Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen zu. Zur Begründung führten die Richter aus: Die sachliche Begrenzung, dass nichts Neues entstehen darf, bezieht sich lediglich auf das Tatbestandsmerkmal des Haushaltes.

 

Dies betrifft klassischerweise den Neubau eines Hauses. Soweit aber Maßnahmen in einem vorhandenen Haushalt durchgeführt werden – und dazu gehört stets auch der bereits vorhandene Grund und Boden – werden diese von der gesetzlichen Tarifermäßigung für Handwerkerleistungen erfasst. /

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