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Rezeptur-Verordnung

Gemeinsame Verantwortung

21.02.2017  12:05 Uhr

Von Verena Arzbach, Mainz / Bei Rezepturen haben Apotheker und Arzt ein gemeinsames Ziel: den Patienten individuell mit einem wirksamen und qualitativ hochwertigen Arzneimittel zu versorgen. Doch Missverständnisse und Kommunikationsschwierigkeiten stehen dem nicht selten im Weg. Wie sie sich vermeiden und ausräumen lassen, war Thema bei einer Veranstaltung an der Hautklinik der Universität Mainz.

Ein unterschiedlicher Blickwinkel von Arzt und Apotheker auf die Qualität eines Rezepturarzneimittels sei häufig die Ursache für Missverständnisse und Kommunikationsprobleme, verdeutlichte Dr. Stefanie Melhorn vom DAC/NRF auf der Tandem-Veranstaltung Transdisziplinarität in Mainz. 

 

»Der Arzt hat vor allem die Wirksamkeit im Blick, der Apotheker hingegen die Qualitätsanforderungen wie mikrobiologische Stabilität, Wirkstoffgehalt und das optische Erscheinungsbild der Zubereitung«, erläuterte die Apothekerin. Die Verantwortung, dass aus der Verordnung ein hochwertiges und sicheres Arzneimittel entsteht, tragen Arzt und Apotheker aber gemeinsam. »Der Apotheker muss versuchen, das therapeutische Konzept des Arztes möglichst sinnvoll umzusetzen«, so Melhorn. Das bedeute auch, ihn zum Beispiel darauf aufmerksam zu machen, wenn eine verordnete Rezeptur nicht hergestellt werden kann, und geeignete Alternativen vorzuschlagen.

 

Grundregeln beachten

 

Melhorn empfahl ihren Berufskollegen und Ärzten, einige Grundregeln bei der Kommunikation zu beachten. So appellierte sie etwa an die Ärzte, ihrer Verordnung immer eine Gebrauchsanweisung für den Patienten beizufügen. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung fordert eine solche Gebrauchsanweisung auf der Verordnung, die Apothekenbetriebsordnung zudem auf dem Rezepturarzneimittel. »Der Arzt sollte möglichst genaue Hinweise zum Anwendungsort, -zeitpunkt sowie zur Häufigkeit und Dauer der Anwendung geben«, so die Referentin. Das DAC/NRF empfiehlt etwa in einer Vorlage, die Bereiche, die behandelt werden sollen, auf einer schematischen Darstellung des menschlichen Körpers genau zu kennzeichnen – das sei insbesondere auch für Patienten mit geringen Deutschkenntnissen hilfreich.

 

Überschreitet der Arzt bei der Rezepturverordnung die obere Richtkonzentration, sollte er dies mit Ausrufezeichen kennzeichnen. So könne der Apotheker gleich ausschließen, dass es sich um ein Versehen handelt. Ebenso sollte der Arzt kenntlich machen, wenn er eine unkonservierte Zubereitung wünscht. »Denn viele Apotheken verwenden heute industriell hergestellte Grundlagen, diese sind im Normalfall konserviert«, sagte Melhorn.

 

Probleme bereiteten häufig Rezepturen mit Externsteroiden, berichtete Melhorn. »Auf der Verordnung stehen dann etwa Betamethason, Clobetasol oder Triamcinolon. Diese sind allerdings kutan nicht oder kaum wirksam, es müssen die Ester wie Betamethasonvalerat, Betamethasondipropionat, Clobetasolpropionat und Triamcinolonacetonid verarbeitet werden«, so die Apothekerin. Aber: Den Austausch eines Wirkstoffs muss der Apotheker immer mit dem Arzt besprechen. Kleinere galenische Eingriffe – etwa ein Zusatz von Puffern oder Antioxidanzien – kann er dagegen ohne Rücksprache vornehmen.

 

Eindeutige Nomenklatur

 

Auch welche Grundlage der Arzt verwenden möchte, muss aus der Verordnung eindeutig hervorgehen. Denn die Nomenklatur von Salben und Cremes ist anfällig für Verwechslungen: Die Standardrezepturen der ehemaligen DDR (SR) sind im DAC/NRF aufgeführt, die damals vor allem in den westlichen Bundesländern eingesetzten Grund­lagen finden sich im Deutschen Arzneibuch und tragen den Zusatz DAB. Die Zusammensetzung kann sich auch bei gleicher Bezeichnung unterscheiden: Zum Beispiel enthält die Weiche Zinkpaste SR Wollwachs, die Weiche Zinkpaste nach DAB nicht. Hier sei etwa im Hinblick auf Wollwachs-Allergien eine genaue Unterscheidung enorm wichtig, so Melhorn. /

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