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Keine Umsatzsteuer auf Notdienstpauschale

18.02.2014  17:14 Uhr

Von Anna Hohle / Apotheker müssen auf Gelder aus dem Notdienstfonds keine Umsatzsteuer zahlen. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern Anfang Februar klargestellt.

 

Seit August 2013 erhalten Apotheker für jeden von ihnen geleisteten Nacht- und Notdienst eine Pauschale aus dem Fonds. Das Geld darin stammt aus einer Erhöhung der Preise für rezeptpflichtige Medikamente: Sie kosten in Apotheken seit August 16 Cent mehr. Ob Apotheker auf ihre Notdienstvergütung Umsatzsteuer zahlen müssen, stand bislang nicht endgültig fest.

 

Echter Zuschuss

 

Allerdings hatte das Bundesfinanzministerium schon kurz nach Einführung der Pauschale empfohlen, diese als sogenannten echten Zuschuss zu betrachten, auf den keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Das letzte Wort hätten aber die Finanzbehörden der Länder, hieß es damals. Nun scheint die Sache für die Apotheker gut ausgegangen zu sein. 

Die Klarstellung aus Bayern ist aus Sicht der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover ein deutliches Zeichen dafür, dass die Steuerbehörden im Rest der Republik das Thema genauso bewerten. »Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden der übrigen Bundesländer in Kürze gleichlautende Verfügungen erlassen werden«, vermutet die Treuhand.

 

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hatte von Anfang an gefordert, die Behörden dürften von den Apothekern keine Umsatzsteuer für Geld aus dem Notdienstfonds verlangen. Schließlich unterlägen die 16 Cent, die in der Apotheke erhoben werden, bereits der Mehrwertsteuer. Die entsprechenden Präparate kosten also noch einmal rund 3 Cent mehr. Die Summe wird je nach Rezept von der Krankenkasse oder, bei Privatrezepten, vom Patienten bezahlt. Der Apotheker führt sie an die Steuerbehörden ab. Würden Apotheker auf ihre Vergütung aus dem Fonds noch einmal Umsatzsteuer zahlen, würde das also einer Doppelbesteuerung gleichkommen. /

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