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Österreich

EuGH bestätigt Bedarfsprüfung

19.02.2014  09:49 Uhr

Von Daniel Rücker / In Österreich wird es auch in Zukunft ein Konzessionssystem für öffentliche Apotheken geben. In einem Vorlageverfahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Eröffnung einer Apotheke nicht grundsätzlich der Niederlassungsfreiheit widerspricht.

Vollständig einverstanden ist der EuGH mit den Vorgaben in Österreich aber nicht. Das System sei zu starr, so die Einschätzung der Luxemburger Richter. Als einziges Kriterium für die Konzession gilt die Zahl von 5500 von der Apotheke zu versorgenden Menschen. Liegt die Zahl darunter, wird keine Konzession für eine weitere Apotheke erteilt. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. 

 

»Die österreichische Regelung verstößt dadurch, dass sie es den nationalen Behörden nicht erlaubt, von dieser starren Grenze abzuweichen, um örtliche Be­son­der­hei­ten zu berücksichtigen, gegen das unions­recht­li­che Gebot, dass das angestrebte Ziel in ko­hä­ren­ter Weise zu verfolgen ist«, begründet der EuGH seine Entscheidung. Die aus­schließ­li­che Orientierung an der Zahl von 5500 zu ver­sor­gen­den Menschen in einem Umkreis von vier Stra­ßen­ki­lo­me­tern könne nämlich dazu führen, dass Men­schen in sehr dünn besiedelten Gebie­ten keinen an­ge­mes­se­nen Zugang zu einer öf­fent­li­chen Apotheke hätten.

 

Insgesamt können die österreichischen Apotheken aber mit dem Urteil zufrieden sein. Auch wenn es in dem ei­nen Punkt kein Plazet vom EuGH gab, bestätigten die Richter dennoch die Bedarfsplanung in Österreich. Diese verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn sie auf objektiven, im Voraus bekannten, nicht dis­kri­mi­nie­renden Kriterien beruhe und die Versorgung der Menschen verbessere, so das Gericht.

 

Großer Spielraum

 

Über das Urteil können sich auch Apotheker in anderen EU-Ländern freuen. Es ist eine weitere Bestätigung dafür, dass die EU ihren Mitgliedsstaaten bei der Gestaltung der Arznei­mit­tel­ver­sor­gung weiten Spielraum gibt. Die Entscheidung folgt damit auch dem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009. Damals hatte der Gerichtshof entschieden, das deutsche Fremdbesitzverbot sei eine legitime Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, weil es Patienten schütze. /

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