EuGH bestätigt Bedarfsprüfung |
19.02.2014 09:49 Uhr |
Von Daniel Rücker / In Österreich wird es auch in Zukunft ein Konzessionssystem für öffentliche Apotheken geben. In einem Vorlageverfahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Eröffnung einer Apotheke nicht grundsätzlich der Niederlassungsfreiheit widerspricht.
Vollständig einverstanden ist der EuGH mit den Vorgaben in Österreich aber nicht. Das System sei zu starr, so die Einschätzung der Luxemburger Richter. Als einziges Kriterium für die Konzession gilt die Zahl von 5500 von der Apotheke zu versorgenden Menschen. Liegt die Zahl darunter, wird keine Konzession für eine weitere Apotheke erteilt. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
»Die österreichische Regelung verstößt dadurch, dass sie es den nationalen Behörden nicht erlaubt, von dieser starren Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, gegen das unionsrechtliche Gebot, dass das angestrebte Ziel in kohärenter Weise zu verfolgen ist«, begründet der EuGH seine Entscheidung. Die ausschließliche Orientierung an der Zahl von 5500 zu versorgenden Menschen in einem Umkreis von vier Straßenkilometern könne nämlich dazu führen, dass Menschen in sehr dünn besiedelten Gebieten keinen angemessenen Zugang zu einer öffentlichen Apotheke hätten.
Insgesamt können die österreichischen Apotheken aber mit dem Urteil zufrieden sein. Auch wenn es in dem einen Punkt kein Plazet vom EuGH gab, bestätigten die Richter dennoch die Bedarfsplanung in Österreich. Diese verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn sie auf objektiven, im Voraus bekannten, nicht diskriminierenden Kriterien beruhe und die Versorgung der Menschen verbessere, so das Gericht.
Großer Spielraum
Über das Urteil können sich auch Apotheker in anderen EU-Ländern freuen. Es ist eine weitere Bestätigung dafür, dass die EU ihren Mitgliedsstaaten bei der Gestaltung der Arzneimittelversorgung weiten Spielraum gibt. Die Entscheidung folgt damit auch dem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009. Damals hatte der Gerichtshof entschieden, das deutsche Fremdbesitzverbot sei eine legitime Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, weil es Patienten schütze. /