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Rahmenvertrag

Neufassung berücksichtigt AMNOG

22.02.2011  17:15 Uhr

PZ / Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Änderungen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verhandelt. Die Neufassung setzt die Bestimmungen des AMNOG um.

Nach dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) gelten Medikamentenpackungen als identisch, wenn sie das gleiche Packungsgrößenkennzeichen besitzen. Für den Austausch von Präparaten hat das weitreichende Folgen, die im Rahmenvertrag genau geregelt sind.

 

Wird ein Arzneimittel unter Angabe der Stückzahl verordnet und diese Stückzahl liegt innerhalb eines N-Bereiches, kann künftig eine Arzneimittelpackung innerhalb des neuen N-Bereichs abgegeben werden. Liegt hingegen bei einer Verordnung unter Angabe der N-Kennzeichnung und Stückzahl die angegebene Stückzahl nicht innerhalb des angegebenen N-Bereiches (nach neuer Einteilung), ist die verordnete Stückzahl maßgeblich und es können nur Packungen mit dieser Stückzahl abgegeben werden.

 

Steht auf einem Rezept nur die N-Bezeichnung, wird differenziert. Sofern es rabattbegünstigte Arzneimittel gibt und diese ausschließlich innerhalb des verordneten neuen N-Bereiches liegen, muss eines dieser Rabattpräparate abgegeben werden. Gibt es daneben auch rabattbegünstigte Arzneimittel, die mit einer alten N-Kennzeichnung bedruckt sind, kann die Apotheke zwischen diesen Rabattpräparaten wählen. Sind nur rabattbegünstigte Präparate vorhanden, die mit einer alten Normgröße versehen sind, darf der Apotheker auch eines dieser Rabattarzneimittel abgeben, eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Wenn es keine rabattbegünstigten Arzneimittel gibt, kann der Apotheker entscheiden, ob er ein Arzneimittel aus dem neuen verordneten N-Bereich abgibt oder ein Arzneimittel mit alter N-Kennzeichnung.

 

Das AMNOG ergänzt die Austauschpflicht der Apotheker bei Rabattverträgen noch in einem weiteren Punkt. So soll die Substitution wirkstoffgleicher Arzneimittel auch dann erfolgen, wenn nur ein Indikationsbereich übereinstimmt. Der Rahmenvertrag wird entsprechend angepasst.

 

Für die Mehrkostenregelung, nach der Patienten gegen Aufpreis ein anderes als das rabattierte Arzneimittel erhalten können, haben die Verhandlungspartner im Rahmenvertrag eine Verfahrensweise vereinbart. Demnach zahlt der Versicherte in der Apotheke den vollen Arzneimittelabgabepreis und reicht eine Kopie des Rezepts anschließend bei seiner Kasse ein. Die Apotheke gewährt der Krankenkasse den Apothekenabschlag und leitet die Herstellerabschläge weiter. Für den Aufwand erhält die Apotheke eine Pauschale in Höhe von 50 Cent je Rezept. Ein Sonderzeichen auf dem Rezeptbogen weist auf die Inanspruchnahme der Mehrkostenregelung hin.

 

Die Neufassung des Rahmenvertrags soll zum 1. April in Kraft treten. Bis Anfang Mai gilt zudem eine Friedenspflicht zwischen Krankassen und Apothekern in Bezug auf die Bestimmungen zum Austausch bei identischer Packungsgröße. Die Mitgliederversammlung des DAV muss den Änderungen noch zustimmen. / 

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