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Urteil

Import trotz Rabattvertrag

Datum 12.02.2014  10:03 Uhr

Von Stephanie Schersch / Verordnet der Arzt ein importiertes Arzneimittel mit Pharmazentralnummer (PZN) und setzt das Aut-idem-Kreuz, darf der Apotheker das Präparat nicht gegen ein günstigeres Rabattarzneimittel austauschen. Das hat das Sozialgericht Koblenz Anfang Januar entschieden und jetzt die Urteilsgründe vorgelegt.

Im März 2012 hatte ein Arzt aus Rheinland-Pfalz den Blutdrucksenker Atacand® Plus von Kohlpharma verordnet. Auf dem Rezept gab er nicht nur den Namen des Präparats, sondern auch die Pharmazentralnummer (PZN) an und setzte das Aut-idem-Kreuz. Der Apotheker entschied sich daher, den Import an die Patientin abzugeben, obwohl deren Krankenkasse einen Rabattvertrag über das Originalarzneimittel von AstraZeneca geschlossen hatte. Die Kasse akzeptierte das Vorgehen nicht und retaxierte einen Betrag von 12,35 Euro – die Differenz zwischen Import und Rabattarzneimittel. Dagegen reichte der Apotheker Klage ein.

 

Keine Substitution

 

In Deutschland müssen Apotheker 5 Prozent ihres Umsatzes mit Importarzneimitteln erzielen. Anders als bei Generika handelt es sich dabei um weitgehend identische Präparate aus der Produktion des Originalherstellers. Verpackung und Design können sich allerdings unterscheiden. Ein Austausch des Originals gegen einen Import gilt nach vorherrschender Meinung daher nicht als Substitution. Das Aut-idem-Kreuz des Arztes hat in einem solchen Fall somit theoretisch keine Wirkung. Laut Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Apothekern hat die Abgabe eines Rabattarzneimittels zudem Priorität vor dem Verkauf eines nicht rabattierten Importarzneimittels.

 

Aus Sicht des Sozialgerichts hat der Apotheker dennoch richtig gehandelt. Er habe »nicht nur das Recht, sondern die Pflicht« gehabt, der Versicherten das ärztlich verordnete Importarzneimittel auszuhändigen, heißt es in den Entscheidungsgründen. Den Rabattvertrag der Kasse habe er daher ignorieren dürfen. Durch Angabe des konkreten Präparats plus Pharmazentralnummer habe der Arzt das Arzneimittel »in der größtmöglichen Weise konkretisiert«. Die zusätzliche Angabe des Aut-idem-Kreuzes könne nur so verstanden werden, »dass der Apotheker sich exakt an die Verordnung zu halten hat«, so die Richter. Die Therapiehoheit des Arztes sei ein »hohes Gut«, welches die Krankenkasse nicht in Zweifel ziehen dürfe.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Gericht die sogenannte Sprungrevision zugelassen. Damit könnte der Fall nun vor dem Bundessozialgericht landen. /

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