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Steuertipp

Studium als Betriebsausgabe?

14.02.2012  17:43 Uhr

Von Renate Schlüter / Es geht weiter: Die steuerliche Behandlung der Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums als Werbungskosten ist erneut Gegenstand von finanzgerichtlichen Verfahren, nachdem der Gesetzgeber eine für Studenten und Auszubildende positive Rechtsprechung ausgehebelt hat.

Anders als Fortbildungskosten, die stets in voller Höhe als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen sind, können Berufsausbildungskosten bisher nur als Sonderausgaben bis zur Höhe von 4000 Euro geltend gemacht werden (von 2012 an: bis zu 6000 Euro).

 

Im Sommer 2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die Aufwendungen für das Erststudium, also ein Studium in Anschluss an einen allgemeinbildenden Schulabschluss, und die Erstausbildung als Werbungskosten/Betriebsausgaben in unbeschränkter Höhe abgezogen werden können.

 

Dies hätte insbesondere Studenten Steuern gespart: Die Ausgaben des Studiums können als vorweggenommene Werbungskosten gesammelt und mit den Einnahmen in späteren Jahren verrechnet werden. Noch im November 2011 hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen ausgehebelt. Durch eine Gesetzesänderung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium rückwirkend seit 2004 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. In der Regel profitieren Studenten von dieser Regelung nicht. Denn während des Studiums erzielen sie keine oder nur geringe Einnahmen, sodass sich ein Sonderausgabenabzug nicht steuermindernd auswirkt.

 

Verfahren vor zwei Finanzgerichten

 

Ein Vortrag des Sonderausgabenabzugs auf spätere Jahre, in denen höhere Einkünfte erzielt werden, ist ausgeschlossen. Mit der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten werden sich nun wieder die Finanzgerichte beschäftigen müssen. Aktuell sind bereits zwei Verfahren anhängig (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 10 K 4245/11 und BFH VIII R 49/11). Der Kläger vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg begehrt eine vorzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

 

Die Kosten für ein Erststudium und eine Erstausbildung sollten daher in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Studenten und Auszubildende können sich auf die oben genannten Verfahren stützen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn die Aufwendungen im Steuerbescheid lediglich als Sonderausgabe anerkannt werden.

 

Sofern für die Veranlagungszeiträume seit 2008 keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestand und diese auch noch nicht abgeben wurden, sollte mit der Abgabe der Erklärung noch abgewartet werden, um den Verlauf der Verfahren abzuwarten. /

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