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Steuertipp

Kettenschenkungen und Freibeträge

17.01.2012  15:27 Uhr

Von Ute Cordes / Die sogenannte Kettenschenkung eignet sich als Gestaltungsinstrument, um Schenkungsteuer zu sparen. Insbesondere bei ungleichen Vermögensverhältnissen von Ehegatten oder bei geplanten Schenkungen an Personen mit »schlechter« Steuerklasse ist die Gestaltung von Bedeutung.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kettenschenkung sind durch die Rechtsprechung noch nicht klar definiert worden. Der Bundesfinanzhof erhält nun jedoch erneut Gelegenheit, mehr Klarheit zu schaffen.

Durch die seit dem 1. Januar 2009 erhöhten Freibeträge für Kinder und Ehegatten auf 400 000 Euro beziehungsweise 500 000 Euro hat die Kettenschenkung an weiterer Bedeutung gewonnen.

 

Ein Beispiel: Ein Vater (V) möchte seinem Sohn (S) ein Einfamilienhaus im Wert von 600 000 Euro als Schenkung zukommen lassen.

 

Der Sohn hat im Verhältnis zum Vater einen Freibetrag von 400 000 Euro (Steuerklasse I). Zu versteuern sind also 200 000 Euro. Der Steuersatz beträgt elf Prozent. Dies ergibt eine Steuer von 22 000 Euro.

 

Wenn nun V zunächst den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus auf seine Ehefrau, die Mutter des S, überträgt, und sodann beide jeweils ihren Miteigentumsanteil auf S übertragen, ergibt sich folgende Steuer: Für die Schenkung von V an die Mutter entsteht keine Steuer, da der Freibetrag unter Ehegatten 500 000 Euro beträgt. Die jeweilige Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils bleibt ebenfalls steuerfrei.

 

Freibeträge von beiden Elternteilen

 

S kann bei jedem Elternteil den Freibetrag von 400 000 Euro in Anspruch nehmen, hat also insgesamt ein Freibetragsvolumen von 800 000 Euro bei einem Gesamtwert beider Schenkungen von 600 000 Euro.

 

Es wird also eine Steuerersparnis von 22 000 Euro erzielt. Hiervon abzuziehen wären noch die Kosten für die Notar- und Gerichtskosten für die Zwischenschenkung an die Mutter. Es verbleibt in etwa noch eine Ersparnis von 20 000 Euro.

 

Voraussetzungen für eine Kettenschenkung

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon vor mehr als zehn Jahren entschieden, dass bei einer Verpflichtung des Beschenkten zur Weitergabe der zugewendeten Mittel die Kettenschenkung nicht anerkannt wird. Ebenfalls hat der BFH entschieden, dass die Beurkundung einer Schenkung in ein und derselben Urkundenummer nicht zu einer wirksamen Kettenschenkung führt. Der Vorgang wird dann so besteuert, als ob im Beispielsfall der Onkel direkt dem Neffen den gesamten Geldbetrag zugewendet hat.

 

Anders wäre dies nach Angaben des BFH, wenn die »Durchgangsperson«, hier die Schwester, den ihr zugewendeten Betrag aufgrund »eigener Entscheidung« nach einer gewissen Zeit weitergibt. Der BFH äußert sich allerdings nicht, welche Zeitspanne zwischen den beiden Schenkungsvorgängen liegen muss. In der Literatur schwanken die Angaben hierzu zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Klarheit wäre wünschenswert. Jetzt erhält der BFH erneut Gelegenheit, Klarheit zu schaffen. Das Finanzgericht München hat kürzlich in einem Fall eine Kettenschenkung nicht anerkannt, in dem die Schenkungen in zwei aufeinanderfolgenden Urkunden-Nummern abgewickelt wurden.

 

Lieber erst den Steuerberater fragen

 

Das Modell der Kettenschenkung ist immer noch attraktiv, sollte aber vorher mit einem Steuerberater besprochen werden. Denn für die Bemessung einer angemessenen Zeitspanne, die zwischen den beiden Schenkungen liegen muss, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. /

Diplom-Finanzwirtin Ute Cordes ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Unternehmensnachfolge. Sie arbeitet in der Steuer­abteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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