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Europäische Sozialpolitik

Stolpersteine auf dem Weg von Rom nach Lissabon

04.01.2011  19:09 Uhr

Von Siegfried Löffler, Kassel / Auf den Gebieten Außen-, Wirtschafts- und Sicherheitspolitik kommen die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union recht gut voran. Das Europarecht dominiert immer stärker das der Nationalstaaten. Während der 42. Richterwoche des Bundessozialgerichts in Kassel wurde aber auch deutlich, dass diese Entwicklung bei den Richtern der höchsten Instanzen nicht nur Beifall auslöst.

BSG-Präsident Peter Masuch, der unter dem Titel »Von Rom nach Lissabon« hochkarätige Referenten zu einer Bilanz der aktuellen Europapolitik eingeladen hatte, erinnerte daran, dass vor einem halben Jahrhundert die der EU vorausgegangene EWG das Sozialrecht der Mitgliedstaaten nicht vereinheitlichte, sondern lediglich koordinierte. An den prominentesten Referenten der Richterwoche, den seit April im Amt befindlichen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Andreas Voßkuhle, richtete Masuch deshalb die Frage, ob unser im Grundgesetz verankerter Sozialstaat »auch dann noch sein Gesicht behält, wenn immer stärker gleichsam konstitutionelle Herausforderungen im europäischen Rechtsraum hervortreten«. Schließlich enthalte das bewährte Grundgesetz im Gegensatz zur europäischen Sozialcharta und zur Grundrechte-Charta der EU keine sozialen Grundrechte.

Präsident Voßkuhle ließ keinen Zweifel daran, dass das im Grundgesetz festgeschriebene Versprechen des Sozialstaats »ständig verwirklicht werden muss«. Nach der gefestigten Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts seien stets die Interessen der sozial Schwachen zu beachten. Kein Rechtsuchender dürfe bei der Durchsetzung seines Rechts behindert werden.

 

Die Vermeidung von Arbeitslosigkeit habe einen hohen Wert, die Sicherung einer gerechten Sozialordnung bleibe eine politische Daueraufgabe. Die Dynamik gesellschaftlicher Verhältnisse führe immer wieder zu sich wandelnden Ungleichheiten. Sozialpolitische Antworten produzierten meist neue Fragen. Auch innerhalb der EU bleibe die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums eine »nachdrückliche Aufgabe nationalstaatlicher Politik«.

 

Für den Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Ernst Merz, der von 2002 bis 2006 als Verwaltungsdirektor einer europäischen Behörde in Den Haag praktische Erfahrungen im Umgang mit dem Europarecht sammelte, ist die Bedeutung des EU-Rechts für die Sozialgerichtsbarkeit oft nur schwer zu erkennen. Das liege daran, dass die 1957 in den Gründungsverträgen angelegte Asymmetrie zwischen Markt- und sozialer Integration fortbestehe. Das zeige auch ein Blick in die Statistik: Während der Legislaturperiode von 2002 bis 2005 betrug im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der Anteil der Gesetze mit »europä­ischem Impuls« lediglich 15,6 Prozent.

 

Nach Ansicht von Professor Dr. Eva Kocher (Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder) lassen sich Streitfragen des Diskriminierungsschutzes exemplarisch an der Zulässigkeit von Altersgrenzen diskutieren. Dabei reiche die Annahme abnehmender Leistungsfähigkeit mit dem Alter allein nicht mehr aus. Ein Erwerbsleben über das Rentenalter hinaus sei durchaus vorstellbar.

 

Urteile häufig umstritten

 

Der EuGH habe allerdings im Urteil C-341/08 vom 12. Januar 2010 zur früheren Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte als Rechtfertigungsgründe nicht nur den Schutz der Gesundheit oder die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung akzeptiert. Er hält es für eine zulässige Maßnahme der Beschäftigungspolitik, »Altersgrenzen auf einer verlässlichen Tatsachenbasis zur gezielten Verteilung von Berufschancen zu nutzen«.

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bisher viele arbeits- und sozialrechtliche Grundsatz-Entscheidungen gefällt, darunter die zur Zahlungspflicht nationaler Versicherungsträger bei Inanspruchnahme von Leistungen in anderen EU-Staaten. Doch die Urteile sind nicht unumstritten. Sie krankten daran, dass die Luxemburger Richter an den vor 53 Jahren in Rom unterzeichneten Vertrag gebunden seien, der für die sechs Gründerstaaten der »kleinen« EG geschlossen wurde und dessen Ausgangspunkt die erstrebte Marktfreiheit gewesen sei, sagte der international hoch geschätzte Arbeitsrechtler Professor Dr. Manfred Weiss (Universität Frankfurt/Main).

 

Nach Ansicht von Professor Dr. Hans Michael Heinig (Universität Göttingen) betrachtet der EuGH seine Rechtsprechung als »neue, kollektive europäische Identität«, während sich die 27 EU-Staaten »um eine weitgehende Erhaltung einer eigenständigen Gestaltung der Sozialpolitik« bemühten. Es braucht also noch viel Zeit bis zu einer länderübergreifenden einheitlichen Sozial- und Gesundheitspolitik. Die Ampeln stehen auf diesem Gebiet daher eher auf Gelb, denn auf Grün. / 

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