Rabattverträge nicht vergessen |
07.01.2015 10:02 Uhr |
Von Daniela Hüttemann / Seit Jahresbeginn gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (EGK). Patienten, die den neuen Versichertenausweis mit Foto bislang nicht haben, bekommen Arzneimittel nur noch auf Privatrezept verordnet. Die Rabattverträge würden jedoch auch in diesem Spezialfall gelten, ist der AOK-Bundesverband überzeugt.
Den Apotheker stellt das vor ein Problem: Auf dem Privatrezept ist unter Umständen gar nicht vermerkt, bei welcher Krankenkasse der Patient versichert ist. Der Apotheker kann ohne Nachfragen oder freiwillige Information durch den Patienten also gar nicht wissen, welcher Rabattvertrag bei der Abgabe unter Umständen zu beachten ist.
Dies kann dem Patienten am Ende eine böse Überraschung bescheren, wenn er die Kosten von seiner Krankenkasse zurückfordert. Denn die könnte darauf bestehen, nur die Kosten für das Rabattarzneimittel auszuzahlen, unabhängig davon, welches Arzneimittel der Versicherte erhalten hat.
Wie genau die Erstattung geregelt wird, liege im Ermessen der einzelnen Krankenkassen, hieß es bei der AOK auf Nachfrage. Grundsätzlich liege das Risiko, auf Kosten sitzen zu bleiben, beim Versicherten. Laut AOK ist es aber auch möglich, dass der Patient nach Erhalt der EGK ein Kassenrezept nachreicht. In diesem Fall hätte der Apotheker theoretisch das Nachsehen, wenn er bereits ein nicht rabattiertes Arzneimittel geliefert hat. Die AOK gibt Apotheken den wenig praktikablen Ratschlag, bei Privatrezepten nachzufragen, ob der Patient unter Umständen gesetzlich versichert ist und wenn ja, bei welcher Kasse.
Allzu häufig dürfte das Problem in den Apotheken allerdings nicht auftreten: Grundsätzlich gehen die Krankenkassen davon aus, dass beinahe alle Versicherten bereits im Besitz der EGK mit Foto sind. Bei der AOK Baden-Württemberg hätten weniger als 500 von insgesamt 3,9 Millionen Versicherten bislang keine neue Karte, sagte ein AOK-Sprecher. /