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Apotheken-A

DAV mahnt Zur Rose ab

08.01.2013  19:45 Uhr

Von Anna Hohle / Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat die Versandapotheke Zur Rose per Unterlassungserklärung auf­gefordert, eine Werbekampagne mit dem markengeschützten Apotheken-A einzustellen.

Der Versender kooperiert seit dem 1. Januar mit der Drogeriekette dm und nutzt als Werbemotiv das Apotheken-A, das aus einer Kiste mit der Aufschrift »Zur Rose« ragt.

Dieses Werbemotiv sei rechtswidrig, sagte ein Sprecher der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung. Per Markensatzung sei die Nutzung des Logos unzulässig, »wenn das Apotheken-A mit anderen Zeichen, Worten, Bildern, Namen, Marken oder Logos zusammengeführt, verbunden und/oder überlappt wird«. Dies sei in der Zur-Rose-Werbung der Fall.

 

Auch dürften nur Mitglieder der DAV-Organisationen und Apothekenleiter das Apotheken-A nutzen. Nun ist Ulrich Nachtsheim, Inhaber der Versand­apotheke, zwar laut Zur-Rose-Homepage Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und darf somit das Logo grundsätzlich verwenden. Die Zusammenarbeit zwischen Zur Rose und dm führe jedoch zu einer »Ausweitung des Verwenderkreises« auf die Drogeriekette und somit zu »einer Verwässerung der Marke«, so die ABDA.

 

Seit dem 1. Januar liegen in den mehr als 1300 deutschen dm-Filialen Flyer aus, die Zur Rose bewerben und auf Rabattaktionen hinweisen. An Filial-Terminals oder per Internet können Kunden sich Medikamente in eine nahe dm-Filiale oder direkt nach Hause liefern lassen.

 

Zur Rose wirbt dabei mit einem Bonus von 1 Euro pro verordnetem Arzneimittel und maximal 3 Euro pro Rezept. Dazu kommen ein »Willkommensbonus« von 15 Euro sowie 5 Euro Rabatt bei Bestellung des Zur-Rose-Newsletters. Rezeptfreie Medikamente seien bei der Versandapotheke generell »bis zu 50 Prozent günstiger als der vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis« heißt es im dm-Magazin »alverde«. Darüber hinaus bietet Zur Rose einen SMS-Service, der an die Medikamenteneinnahme erinnert sowie eine 24-Stunden-Notdienst-Hotline. Die Abmahnung des DAV hat laut ABDA eine Fristsetzung von »wenigen Tagen«. /

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