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EuGH-Generalanwalt

Das Fremdbesitzverbot ist europarechtskonform

05.01.2009  14:04 Uhr

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Diese Fußnote betrifft nicht die deutsche Fassung.

Alle drei sind Apotheker.

Diese Fußnote betrifft nicht die deutsche Fassung.

Um die gleiche Problematik geht es auch in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Kommission/Italien (C 531/06), in der ich ebenfalls Schlussanträge stelle.

Urteil vom 21. Juni 1974 (2/74, Slg. 1974, 631).

Urteil vom 3. Dezember 1974 (33/74, Slg. 1974, 1299).

So wird im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 167, S. 1) ausgeführt, dass aufgrund des EWG Vertrags seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt ist.

ABl. L 253, S. 34.

ABl. L 253, S. 37.

ABl. L 255, S. 22.

BGBl. 1980 I S. 1993.

BGBl. 2006 I S. 2407.

Nach den Worten von Michel, V., in „La compétence de la Communauté en matière de santé publique“, Revue des affaires européennes, 2003 2004/2, S. 157.

Vgl. Michel, V., a. a. O., S. 177.

Vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland (C 141/07, Slg. 2008, I 0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vgl. insbesondere Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 51).

Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C 442/02, Slg. 2004, I 8961, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Oktober 2004, Kommission/Königreich der Niederlande (C 299/02, Slg. 2004, I 9761, Randnr. 15), vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C 140/03, Slg. 2005, I 3177, Randnr. 27), sowie vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C 500/06, Slg. 2008, I 0000, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a. (C 170/04, Slg. 2007, I 4071, Randnr. 43), sowie Corporación Dermoestética (Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Urteil Corporación Dermoestética (Randnr. 37).

Für eine Aufzählung der verschiedenen Tätigkeiten des Apothekers vgl. Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36.

Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Argumente, die die Gegner der deutschen Regelung hierzu zur Stützung ihrer Auffassung vorgetragen haben, sind weitgehend theoretisch und werden im Übrigen durch die Realitäten der jetzigen Finanzkrise widerlegt. So hat die Existenz von Kontrollbehörden und rechtlichen Regelungen über die zivilrechtliche, kommerzielle oder strafrechtliche Haftung im Bankengeschäft in tragischer Weise ihre Grenzen und ihr Unvermögen offenbart, die Auswüchse einer Denkweise zu unterbinden oder zu kontrollieren, die dem Ertrag des eingesetzten Kapitals den Vorrang einräumt.

Urteil Kommission/Griechenland (Randnrn. 27 bis 29).

Ebd. (Randnr. 35).

Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 1993, LPO (C 271/92, Slg. 1993, I 2899, Randnr. 11).

Ebd. (Randnr. 13).

 

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