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LG Nürnberg-Fürth
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Auch Rezept-Zuweisung gilt als strafrechtlicher Verstoß

In einem groß angelegten Abrechnungsbetrug muss sich auch ein Apotheker verantworten. Mehrere Jahre lang hatte er bei den Kassen Rezepte für Medizinprodukte abgerechnet, die er nie selbst versendet hat. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sieht den strafrechtlichen Verstoß nicht nur in dem Betrug an sich, sondern auch in dem Zuweisungsverbot.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 22.12.2022  16:00 Uhr
Auch Rezept-Zuweisung gilt als strafrechtlicher Verstoß

In einem 13-seitigen Dokument erläutert die 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ziemlich ausführlich ihren Beschluss zu einem Verfahren, das sich im Kern um Rezeptmanagement dreht. Konkret konnten sich Patienten für ein sogenanntes Betreuungsprogramm bei einem Medizinproduktehersteller einschreiben und erhielten dann die benötigten Hilfsmittel ganz praktisch per Post nach Hause geliefert. Den Versand organisierte der firmeneigene Großhandel, der die Rezepte zuvor bei den Ärzten anforderte.

Zur ersten Kontaktaufnahme mit den Patienten stellte der Hersteller Kliniken und Ärzten ein Formular zur Verfügung, auf dem das Programm erklärt war. Das bestand etwa darin, gelegentliche telefonische Nachfragen bei den Patienten zu tätigen und zu fragen, ob sie die ärztlich verordnete Therapie mit dem jeweiligen Hilfsmittel auch korrekt ausführen oder ob hinsichtlich der Handhabung noch Beratung benötigen.

Versand ohne pharmazeutisches Personal

Willigten die Patienten in das Angebot ein, mussten sie bei einen Außendienstmitarbeiter des Herstellers ein Schreiben unterzeichnen, das unter anderem diesen Satz enthielt: »Ich bevollmächtige die Mitarbeiter der X GmbH, die für mich ärztlich verordneten Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke zu beschaffen. Insofern verzichte ich ausdrücklich auf mein Auswahlrecht der beliefernden Apotheke...«. Ging ein Medikament in absehbarer Zeit zur Neige, nahm der Hersteller Kontakt zu dem Patienten auf und forderte auf Wunsch gleich ein neues Rezept beim Arzt an. Das landete dann direkt beim Hersteller. Für den Versand der Hilfsmittel waren dort zahnmedizinische Fachangestellte, Geschäftsführer, Logistikmitarbeiter, Medizininformatiker und Vertriebsmitarbeiter zuständig.

Der Apothekeninhaber, der an dem Betrug beteiligt war, fungierte als vermeintlicher Versender. Er bekam die Rezeptsammlung in regelmäßigen Abständen geliefert und rechnete die Verordnungen mit den Kassen ab. Insgesamt geht es in dem Fall um mehr als 11 Millionen Euro. Zunächst hatte das Amtsgericht Nürnberg einen Vermögensarrest gegen den Apothekeninhaber angeordnet, den die Richter des Landgerichts nun bestätigten. In seinem Beschluss fegte das LG alle Argumente der Verteidigung vom Tisch und machte damit auch die eingereichte Beschwerde des Beschuldigten hinfällig.

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