| Jennifer Evans |
| 22.12.2022 16:00 Uhr |
Der Entscheidung der Richter am Landgericht ist auch zu entnehmen, dass die Apotheke zum Jahresende geschlossen wird und dem Apotheker wohl eine Insolvenz bevorsteht. »Mit dem Wegfall der Kooperation zwischen dem Beschuldigten und X infolge des hiesigen Ermittlungsverfahrens ist der stärkste Umsatz- und Gewinnbringer der Apotheke entfallen«, schreibt das Gericht. Damit werde der Inhaber wohl nicht in der Lage sein, die Nachforderungen der Kassen zu erfüllen.
Interessant sind die Ausführungen der Richter insofern, als sie offenbar nicht nur den nicht getätigten Versand der Ware für strafrechtlich relevant erachten, sondern auch den Verstoß gegen das Zuweisungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Apothekengesetz. Im Leitsatz des Beschlusses heißt es dazu: »Verstößt ein Apotheker gegen § 11 Abs. 1 ApoG, bedeutet das zugleich einen Verstoß gegen das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V und führt insoweit zum Wegfall seines Vergütungsanspruchs. Daher täuscht ein Apotheker, der bei der Abrechnung gegenüber der Kasse wahrheitswidrig das Nichtvorliegen seines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 ApoG erklärt.«
In ihrer ausführlichen Begründung formulieren die Juristen die Angelegenheit noch einmal klarer. Demnach sprechen die Umstände »für eine unmittelbare Zuweisung von X an den Beschuldigten. Auch das erfüllt aber den Verbotstatbestand. Der Beschuldigte war als Erlaubnisinhaber der Apotheke Adressat des Verbots.« Ausschlaggebend für diese Bewertung ist laut Gerichtsbeschluss unter anderem das Betreuungsprogramm des Großhändlers. Damit zählt er nämlich zu dem Personenkreis, der sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst und mit den Apotheken grundsätzlich keine Absprachen treffen darf, wenn es um die Zuweisungen von Verschreibungen geht. Insgesamt spricht das Landgericht in diesem Fall von einer »laxen Handhabung der Abgabe der Arzneimittel«.