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AVWL-Mitgliederversammlung

Attacken auf die Preisbindung abwehren

Die aktuellen Reformpläne sollen laut Regierung die Apotheken stärken – dass sie das Gefüge aber gefährlich ins Wanken bringen könnten, wurde bei der Mitgliederversammlung des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL) deutlich. Alarmierend ist demnach auch die Rechtsprechung zur Preisbindung.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 13.11.2025  15:00 Uhr

Anlass für eine Revue der vergangenen und aktuellen Rechtsprechung zu Arzneimittelwerbung gibt es reichlich, erst vor Kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dazu geurteilt. Hinzu kommen die laufenden Rechtsverstöße der EU-Versender mit ihren Rabattaktionen. Einen entsprechenden Rück- und Überblick gab der Apothekenrechtsexperte Professor Elmar Mand am Mittwoch bei der Mitgliederversammlung des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL) in Münster.

Dabei nahm § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), der regelt, wann Arzneimittelwerbung in Deutschland verboten und wann sie erlaubt ist, zentralen Raum in Mands Vortrag »Arzneimittelpreisverordnung und Fremdbesitzverbverbot auf dem Prüfstand?« ein.

Geradezu berüchtigt ist dieser Paragraph unter Juristen, weil er etliche Ausnahmen und wiederum Gegenausnahmen zulässt. Mand bemerkte in Münster, auch wenn man diesen Paragraphen in Ruhe lese, »dann wissen Sie danach sicherlich genauso viel als wie zuvor, wie es so schön heißt«. Diese Vorschrift sei selbst für einen Juristen »eigentlich nicht lesbar und nicht verständlich«, so Mand.

Grob fasste Mand die wesentlichen Aussagen dennoch zusammen. Über das kleinteilige Werberecht  – und nicht über das Preisrecht, das für EU-Versender nicht gilt – nähere sich die Rechtsprechung den Knackpunkten zur Arzneimittelwerbung, das hätten die beiden letzten Entscheidungen des BGH deutlich gezeigt. Das Werberecht sei das Instrument, das allgemein genutzt werde, »um die schlimmsten Umtriebe ausländischer Versandapotheken ein bisschen einzudämmen«.

Mit §7 HWG sowie §129 Sozialgesetzbuch (SGB) V bestünden zwei Ansatzpunkte, um gegen Wertreklame vorzugehen. Die Regelung im SGB V, in das das Rx-Boni-Verbot umgezogen wurde, sieht der Rechtsexperte aber in Gefahr. Zwar ist die Sozialgesetzgebung dem EU-Recht weitgehend entzogen, wenn es um die Vereinbarkeit mit Unionsrecht geht. Mit der Berufung auf die EU-Warenverkehrsfreiheit hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber schon die seinerzeit noch im Arzneimittelgesetz geregelte Preisbindung gekippt. Mand geht davon aus, dass die Regelung unter diesem Gesichtspunkt »demnächst unter Beschuss« stehen werde. Er rechne innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einem »Frontalangriff«.

Daher gelte es, die vom BGH geforderten »profunden Beweise« für die Erforderlichkeit der Preisbindung zusammenzutragen, appellierte der Rechtsexperte.  Der AVWL sei in dieser Sache sehr engagiert. Dessen Vorstandsvorsitzender Thomas Rochell ging in seinem Bericht ebenso auf die Attacken gegen die Preisbindung ein. 

Auch wenn die Regelung mittlerweile Teil der Sozialgesetzgebung sei, werde sie vor Gerichten landen, das sei »so sicher wie das Amen in der Kirche«, prognostizierte Rochell. Nun müssten »Zahlen, Daten, Fakten« geliefert werden, die die Gerichte davon überzeugten, dass die Preisbindung erforderlich für eine flächendeckende Versorgung sei. »Der gesamte Berufsstand muss bundesweit geschlossen und mit Hochdruck an Lösungen arbeiten.« Denn wenn die Preisbindung kippe, spiele auch eine Honorarerhöhung keine Rolle mehr.

Dass diese trotz anderslautender Ankündigung im Koalitionsvertrag vorerst nicht komme, stellte Rochell als einen der zentralen Kritikpunkte an den aktuellen Reformplänen heraus. Die Apothekerschaft fordere eine Soforthilfe in Form einer Anpassung sowie »eine echte Verhandlungslösung«. Zudem müsse die PTA-Vertretungsidee zurückgenommen werden. Elementar sei die Absicherung der Rx-Preisbindung.

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