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Adexa-Tipps

Arbeiten an Feiertagen – auf was muss man achten?

Weihnachten naht und damit wie jedes Jahr eine Reihe von Feiertagen mit abweichenden Arbeitszeiten. Für die sogenannten Vorfeiertage wie Heiligabend und Silvester gelten besondere Regeln, wie die Apothekengewerkschaft Adexa informiert.
PZ
30.11.2022  17:15 Uhr

»An gesetzlichen Feiertagen haben Sie als Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freizeit, ohne dass Sie Urlaub oder Überstunden nehmen müssen«, eröffnet die Apothekengewerkschaft Adexa ihren Beitrag »Arbeitsrecht für Vorfest- und Feiertage« in ihrem aktuellen Newsletter. Im Arbeitszeitkonto ist den Mitarbeitenden demnach diejenige Stundenzahl gutzuschreiben, die sie an diesem Tag sonst gearbeitet hätten. Elektronische Zeiterfassungsprogramme seien entsprechend zu programmieren. »Unkompliziert, wenn auch nicht sehr arbeitnehmerfreundlich« sei, dass in diesem Jahr der erste Weihnachtstag sowie Neujahr auf einen Sonntag fallen.

Der zweite Weihnachtstag, der in diesem Jahr auf einen Montag fällt, sei dann aber – wie der Ostermontag und der Pfingstmontag – mit den für Montag üblichen Stunden anzurechnen, informiert die Gewerkschaft weiter. »Wenn Sie montags normalerweise fünf Stunden arbeiten, ist dies genau die Stundenzahl, die der Freistellung zugrunde liegen muss.« In manchen Fällen werde hier aber nur ein Durchschnittswert für die in der Apotheke übliche Sechstagewoche angesetzt, so dass es zu Minusstunden kommen könne, erklärt Rechtsanwältin Minou Hansen in dem Beitrag. »Das ist aber nicht rechtens!« Wer allerdings am Montag ohnehin nicht gearbeitet hätte, bekomme auch keine Stunden gutgeschrieben, denn gesetzliche Feiertage müssten immer neutral im Stundenkonto bleiben.

Arbeitsstunden »schenken« – »eine tolle Geste«

Zu diesen gesetzlichen Feiertagen gehören laut Adexa der 24. Dezember und der 31. Dezember allerdings nicht. Dies besage § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Im Arbeits- und Personalrecht spreche man von »Vorfesttagen«, an denen besondere Regeln gälten. Wer an diesen Tagen frei haben möchte, brauche eine Genehmigung der Apothekenleitung – und müsse laut Bundesurlaubsgesetz entweder Überstunden dafür verwenden oder einen ganzen Urlaubstag nehmen (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Es gebe aber auch Apothekenleitungen, die ihren Angestellten die Arbeitsstunden an Heiligabend oder Silvester »schenken«. »Dagegen ist natürlich nichts einzuwenden – und es wäre mit Blick auf die hohe Belastung der Apothekenteams auch eine tolle Geste«, heißt es von der Gewerkschaft.

Wie sieht es aber aus, wenn Apothekenmitarbeitende an Heiligabend oder Silvester arbeiten wollen? Hier entstehe »ein anderes Problem«, schreibt Adexa. Oft seien die Öffnungszeiten an diesen Vorfesttagen kürzer als an einem regulären Samstag. Am Samstag, 24. Dezember, dürften nach den Landesgesetzgebungen Apotheken meist ab 14 Uhr nur noch im Notdienst geöffnet sein. Für Silvester seien diese gesetzlichen Einschränkungen zwar entfallen, aber die Schließung zur Mittagszeit sei immer noch üblich.

Schließt die Apothekenleitung also früher als sonst, dann gerate sie in »Annahmeverzug«, weil sie die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Die Mitarbeitenden hätten in einem solchen Fall dann Anspruch auf die normale Vergütung für diesen Tag. »Dass Sie bei geschlossener Apothekentür noch zu Arbeiten wie einer Inventur verpflichtet werden könnten, hat hoffentlich selten eine praktische Bedeutung«, so die Gewerkschaft.

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