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Verordnungsentwurf

Apotheker sollen auch 28 Euro pro Corona-Impfung bekommen

Möglichst bald sollen Apotheker in der eigenen Offizin Covid-19-Impfungen durchführen können. Dafür will das Bundesministerium für Gesundheit ihnen dasselbe Geld zahlen wie den Ärzten. Das sieht ein neuer Verordnungsentwurf vor.
Jennifer Evans
30.12.2021  11:50 Uhr

Angesichts der Omikron-Variante, aber auch aufgrund der derzeitigen hohen Nachfrage an Booster-Impfungen sowie Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Covid-19-Schutzimpfungen notwendig. Um den großen Bedarf zu decken, sollten nach dem Willen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) möglichst schnell weitere Berufsgruppen impfen. Dazu sind Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Coronavirus-Impfverordnung nötig gewesen, damit es zeitweise auch Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen Corona-Impfungen durchzuführen. Gleichzeitig betont das Ministerium in dem neuen Entwurf für eine sogenannte Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung, der der PZ vorliegt, dass es sich beim Impfen »weiterhin grundsätzlich um eine ärztliche Leistung« handelt. Da sich der Verordnungsentwurf nun zunächst auf die Rahmenbedingungen für die Apotheken konzentriert, hat das BMG diese Berufsgruppe erst einmal vorgezogen. Zur Begründung heißt es dazu: Die Anpassungen betreffen »in einem ersten Schritt die Apothekerinnen und Apotheker, da die damit verbundenen technischen Fragen, insbesondere bezüglich der Impfsurveillance, vergleichsweise zügig umgesetzt werden können«.

Die Offizinen gehören also nun zum Kreis der Leistungserbringer. Das bedeutet, sie dürfen nach einer entsprechenden Schulung durch die Ärzte Corona-Impfung in ihren Betreiben erbringen und auch abrechnen. Außerdem erhalten sie die Impfstoffe sowie das nötige Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich. Sowohl ihren Status als Leistungserbringer als auch ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung muss laut Verordnungsentwurf zunächst die zuständige Landesapothekerkammer bescheinigen. Sprich: Die Kammer muss bestätigen, dass der Betrieb alle Voraussetzungen für die Covid-19-Impfung erfüllt. Dazu gehört ein Raum, in dem die Privatsphäre der Patienten geschützt ist und der zudem mit einer Liege ausgestattet ist, sollte es zu plötzlichen Impfreaktionen kommen. Außerdem müssen die Offizinen gewisse Hygienestandards einhalten und die Impfstoffe vor Ort qualitätsgesichert lagern sowie dort für die Impfung entsprechend vorbereiten können. Darüber hinaus müssen die Apotheken eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die »mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt«, wie es vom BMG heißt. Die Bescheinigung der Kammer berechtigt die jeweilige Offizin dann auch zur Impfstoffbestellung.

Dieselbe Vergütung für alle

Wichtig ist dem Gesetzgeber nach eigenen Angaben, dass die Vergütung für die Impfungen für alle Leistungserbringer »grundsätzlich einheitlich ausgestaltet« ist. Wie die Ärzte sollen nun also auch die Apotheker 28 Euro pro Impfung erhalten und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 36 Euro. Der Pauschalbetrag für das gesamte Prozedere beinhalt neben der Verabreichung des Impfstoffs jedoch auch die Aufklärung und Impfberatung, eine Vorab-Untersuchung, um akute Erkrankungen oder Allergien auszuschließen sowie die Nachbeobachtung und etwaige medizinische Interventionen, die im Fall vom Impfreaktionen erforderlich sind. Auch die Ausstellung der Impfdokumentation gehört dazu. Für den Aufwand, den die Apotheken bei der Beschaffung des Impfstoffs haben, den sie selbst verimpfen wollen, ist eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen. Muss der Pharmazeut für die Impfung die Person zuhause oder in einer Pflegeinrichtung aufsuchen, gibt es zusätzlich 35 Euro pro Piks, für jede weitere Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung weitere 15 Euro. Für Impfaktionen zum Beispiel an Schulen oder Marktplätzen soll die Pauschale aber nicht gelten. Grundsätzlich verpflichtet das BMG aber keine öffentliche Apotheke dazu, Covid-19-Schutzimpfungen durchzuführen.

Über ihr Rechenzentrum sollen die Apotheken dann die durchgeführten Corona-Schutzimpfungen »mindestens einmal pro Monat« abrechnen, wie es heißt. Auflisten müssen sie dafür die Anzahl der Impfungen und die erstellten Impfzertifikate sowie den Erstattungsbetrag, der sich daraus ergibt. Diese Angaben dürfen aber keinerlei Rückschlüsse auf die geimpfte Person zulassen – wie bereits bei den Impfzertifikaten. Jedes Rechenzentrum übermittelt außerdem für jeden Kalendermonat »zeitnah« die Anzahl der abgerechneten Schutzimpfungen über die ABDA an das BMG. Ausschließen will das Ministerium dabei künftig aber ausdrücklich, dass Apotheken ein nachträgliches Erstellen von Covid-19-Impfzertifikaten mehrfach vergütet wird.

Impfsurveillance auch für Offizinen Pflicht

Damit später auch auswertbare Daten zu Impfquoten und Impffortschritt vorliegen, müssen sich die teilnehmenden Vor-Ort-Apotheken an der sogenannten Impfsurveillance beteiligen. Das BMG erachtet das »als Teil der verpflichtend zu erbringenden Gesamtleistung« und damit als »Voraussetzung einer Vergütung«. Um die Daten für Zwecke der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu verarbeiten, nutzt das Robert Koch-Institut (RKI) das elektronische Melde- und Informationssystem. Die Übermittlung an das RKI soll demnach die ABDA übernehmen, nachdem sie die Angaben der Apotheken gebündelt hat. Melden müssen die Offizinen selbst ihre Daten zu Ort und Datum der Schutzimpfung sowie impfstoffspezifische Angaben über das Portal des Deutschen Apothekerverbands (DAV).

Darüber hinaus sollen die Leistungserbringer für PoCNAT-Tests (Nukleinsäureamplifikationstechnik), die sie in ihren Räumlichkeiten erbringen, zukünftig ein Honorar erhalten. Für die Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoCNAT-Testsystems sieht das BMG 30 Euro je Testung vor. Die Summe soll dann auch ohne eine Beauftragung mittels Vordruck abrechenbar sein.

Auch plant das BMG in seinem Verordnungsentwurf einen Test-Anspruch für Einreisende, die sich in den vorangegangenen zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Ihnen soll demnächst 14 Tage lang ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest zustehen.

Die Verordnung soll einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten und spätestens am 25. November 2022 enden, also ein Jahr nachdem der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben hat.

NRW will schnell starten

Die Apotheken in Nordrhein-Westfalen wollen bereits ab Mitte Januar mit den eigenständigen Impfungen gegen das Coronavirus starten. Das sagte der Vorsitzende des Apothekerverbands Nordrhein, Thomas Preis, am heutigen Donnerstag gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Sobald die Impfverordnung tatsächlich in Kraft sei, müssten dann auch noch Schulungen für jene Apotheker ausgearbeitet werden, die bisher noch keine Impfberechtigung hätten. Wer die Schulung dann in der Tasche hat, darf auch Jugendliche ab zwölf Jahren impfen. Apotheker, die bereits eine Impfschulung im Rahmen des Modellprojekts Grippeimpfungen absolviert haben, können schon jetzt Menschen ab 18 Jahren gegen Covid-19 impfen.

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