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Verordnungsentwurf
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Apotheker sollen auch 28 Euro pro Corona-Impfung bekommen

Möglichst bald sollen Apotheker in der eigenen Offizin Covid-19-Impfungen durchführen können. Dafür will das Bundesministerium für Gesundheit ihnen dasselbe Geld zahlen wie den Ärzten. Das sieht ein neuer Verordnungsentwurf vor.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 30.12.2021  11:50 Uhr

Dieselbe Vergütung für alle

Wichtig ist dem Gesetzgeber nach eigenen Angaben, dass die Vergütung für die Impfungen für alle Leistungserbringer »grundsätzlich einheitlich ausgestaltet« ist. Wie die Ärzte sollen nun also auch die Apotheker 28 Euro pro Impfung erhalten und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 36 Euro. Der Pauschalbetrag für das gesamte Prozedere beinhalt neben der Verabreichung des Impfstoffs jedoch auch die Aufklärung und Impfberatung, eine Vorab-Untersuchung, um akute Erkrankungen oder Allergien auszuschließen sowie die Nachbeobachtung und etwaige medizinische Interventionen, die im Fall vom Impfreaktionen erforderlich sind. Auch die Ausstellung der Impfdokumentation gehört dazu. Für den Aufwand, den die Apotheken bei der Beschaffung des Impfstoffs haben, den sie selbst verimpfen wollen, ist eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen. Muss der Pharmazeut für die Impfung die Person zuhause oder in einer Pflegeinrichtung aufsuchen, gibt es zusätzlich 35 Euro pro Piks, für jede weitere Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung weitere 15 Euro. Für Impfaktionen zum Beispiel an Schulen oder Marktplätzen soll die Pauschale aber nicht gelten. Grundsätzlich verpflichtet das BMG aber keine öffentliche Apotheke dazu, Covid-19-Schutzimpfungen durchzuführen.

Über ihr Rechenzentrum sollen die Apotheken dann die durchgeführten Corona-Schutzimpfungen »mindestens einmal pro Monat« abrechnen, wie es heißt. Auflisten müssen sie dafür die Anzahl der Impfungen und die erstellten Impfzertifikate sowie den Erstattungsbetrag, der sich daraus ergibt. Diese Angaben dürfen aber keinerlei Rückschlüsse auf die geimpfte Person zulassen – wie bereits bei den Impfzertifikaten. Jedes Rechenzentrum übermittelt außerdem für jeden Kalendermonat »zeitnah« die Anzahl der abgerechneten Schutzimpfungen über die ABDA an das BMG. Ausschließen will das Ministerium dabei künftig aber ausdrücklich, dass Apotheken ein nachträgliches Erstellen von Covid-19-Impfzertifikaten mehrfach vergütet wird.

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