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Verordnungsentwurf

Apotheker sollen auch 28 Euro pro Corona-Impfung bekommen

Möglichst bald sollen Apotheker in der eigenen Offizin Covid-19-Impfungen durchführen können. Dafür will das Bundesministerium für Gesundheit ihnen dasselbe Geld zahlen wie den Ärzten. Das sieht ein neuer Verordnungsentwurf vor.
Jennifer Evans
30.12.2021  11:50 Uhr

Angesichts der Omikron-Variante, aber auch aufgrund der derzeitigen hohen Nachfrage an Booster-Impfungen sowie Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Covid-19-Schutzimpfungen notwendig. Um den großen Bedarf zu decken, sollten nach dem Willen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) möglichst schnell weitere Berufsgruppen impfen. Dazu sind Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Coronavirus-Impfverordnung nötig gewesen, damit es zeitweise auch Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen Corona-Impfungen durchzuführen. Gleichzeitig betont das Ministerium in dem neuen Entwurf für eine sogenannte Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung, der der PZ vorliegt, dass es sich beim Impfen »weiterhin grundsätzlich um eine ärztliche Leistung« handelt. Da sich der Verordnungsentwurf nun zunächst auf die Rahmenbedingungen für die Apotheken konzentriert, hat das BMG diese Berufsgruppe erst einmal vorgezogen. Zur Begründung heißt es dazu: Die Anpassungen betreffen »in einem ersten Schritt die Apothekerinnen und Apotheker, da die damit verbundenen technischen Fragen, insbesondere bezüglich der Impfsurveillance, vergleichsweise zügig umgesetzt werden können«.

Die Offizinen gehören also nun zum Kreis der Leistungserbringer. Das bedeutet, sie dürfen nach einer entsprechenden Schulung durch die Ärzte Corona-Impfung in ihren Betreiben erbringen und auch abrechnen. Außerdem erhalten sie die Impfstoffe sowie das nötige Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich. Sowohl ihren Status als Leistungserbringer als auch ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung muss laut Verordnungsentwurf zunächst die zuständige Landesapothekerkammer bescheinigen. Sprich: Die Kammer muss bestätigen, dass der Betrieb alle Voraussetzungen für die Covid-19-Impfung erfüllt. Dazu gehört ein Raum, in dem die Privatsphäre der Patienten geschützt ist und der zudem mit einer Liege ausgestattet ist, sollte es zu plötzlichen Impfreaktionen kommen. Außerdem müssen die Offizinen gewisse Hygienestandards einhalten und die Impfstoffe vor Ort qualitätsgesichert lagern sowie dort für die Impfung entsprechend vorbereiten können. Darüber hinaus müssen die Apotheken eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die »mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt«, wie es vom BMG heißt. Die Bescheinigung der Kammer berechtigt die jeweilige Offizin dann auch zur Impfstoffbestellung.

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