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Baden-Württemberg

Apotheken testen im staatlichen Auftrag

Seit einigen Wochen können Gesundheitsämter Apotheken beauftragen, für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu testen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg befähigt nun alle Apotheken im Land, dies zu tun. Zudem plant das Land die Testkosten für Grenzpendlerinnen und Grenzpendler zu übernehmen. Dafür sollen die Apotheker bald mit 30 Euro je Test vergütet werden.
Charlotte Kurz
05.02.2021  07:00 Uhr
Regelung gilt für: Schüler, Kontaktpersonen und nichtärztliches Personal

Regelung gilt für: Schüler, Kontaktpersonen und nichtärztliches Personal

Doch wie laufen die Tests auf Staatskosten konkret ab? Asymptomatische Personen, die Kontakt mit dem Coronavirus in direkter oder indirekter Form hatten, können im staatlichen Auftrag getestet werden, wenn sie ein sogenannter »Cluster-Schüler«, eine Kontaktperson oder Personal von nichtärztlichen Praxen und anderen medizinischen Heilberufen sind. Dies regelt der Ministeriums-Leitfaden.

Mit »Cluster-Schüler« sind Schülerinnen und Schüler gemeint, die ausschließlich im Schulkontext Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Dies gelte auch für Kinder in Kitas. Wer als solcher Cluster-Schüler in Quarantäne muss, könne frühestens am fünften Tag der Quarantäne mit einer entsprechenden Bescheinigung des Gesundheitsamts zu einer Apotheke gehen und sich dort testen lassen. Mit einem negativen Testergebnis könne die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Dies sieht der Leitfaden des Sozialministeriums Baden-Württemberg vor.

Kontaktpersonen gelten nur dann als Kontaktperson, wenn sie »enge asymptomatische Kontaktpersonen von Personen mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion« sind oder über die Corona-Warn-App die Warnmeldung »Erhöhtes Risiko« erhalten haben. Auch Personen, die zu einem Haushalt angehören, in dem es einen bestätigten Corona-Fall gibt, gehören zur Gruppe der Kontaktpersonen. 

Die dritte Gruppe, nichtärztliches Personal, darf ebenfalls in Apotheken im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdiensts getestet werden. Dies gilt für Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden oder andere medizinische Heilberufe. Auch für die Kontaktpersonen und das nichtärztliche Personal gilt, dass sie eine entsprechende Quarantänebescheinigung der Behörde bei der Apotheke im Vorfeld der Testung vorlegen müssen. 

Bei Grenzpendler-Tests soll es 30 Euro geben

Zudem reagiert Baden-Württemberg auf die verschärften Einreisebedingungen des Bundes. So kündigte das Sozialministerium in einer Pressemitteilung an, dass das Land die Testkosten für Grenzpendlerinnen und Grenzpendler übernehmen werde, wenn das betreffende Nachbarland zu einem Hochinzidenzgebiet oder zum Virusvarianten-Gebiet erklärt werde. Es sei zeitnah geplant, dass auch die grenznahen Apotheken diese kostenfreien Tests anbieten können, erklärte das Ministerium am Mittwoch.

Auch der LAV informierte die Apotheken über dieses neue Vorhaben. In einer Vorabinformation an die Mitgliedsapotheken, die der PZ vorliegt, heißt es, dass sich künftig die Pendlerinnen und Pendler in der Grenzregion zu Frankreich und der Schweiz in den Apotheken testen lassen dürfen. Dafür müssen sie lediglich einen Berechtigungsschein der Arbeitgeber vorlegen. Die Vergütung dieser Tests soll laut LAV-Schreiben »analog, wie bei den Schutzmasken« erfolgen. Demnach soll die Abrechnung über die Rechenzentren unter Verwendung des Belegs »Nacht- und Notdienstfons des DAV« erfolgen. Es werde dafür eine Sonder-PZN zur Verfügung gestellt. Die Vergütung, die der LAV ankündigt ist dabei um einiges höher als die Vergütung der Testverordnung: 30 Euro brutto je Test, inklusive Sachkosten und zuzüglich einer Abrechnungsgebühr von 0,50 Euro. Weitere Details werden aktuell aber noch mit dem Sozialministerium geklärt, heißt es in der Mitteilung.

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