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Omnibus-Gesetz
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Apotheken sollen Ident-Verfahren für TI anbieten

Als Alternative zum Video-Ident-Verfahren sollen künftig auch Apotheken Versicherten die Identifizierung für den Zugang zu Telematik-Infrastruktur (TI) anbieten. Das sieht ein Entwurf zum Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz vor. Mit Blick auf das E-Rezept regelt das Omnibus-Gesetz zudem die von den Apotheken lang ersehnten Vorgaben für die Schnittstelle für Drittanbieter-Apps.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 12.08.2022  15:00 Uhr

Interoperabilität und offene Systeme

Um die Nutzung der TI für Leistungserbringer zu erleichtern und Hürden abzubauen, sollen Komponenten und Dienste der Telematik-Infrastruktur künftig interoperabel sein (neu: §§ 332a ff. SGB V). Dies soll dem Trend zu geschlossenen Systemen entgegenwirken. »Um diesen derzeit bestehenden Einschränkungen des Angebots für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur von Seiten der Primärsystemanbieter zu begegnen, werden Anbieter und Hersteller von Primärsystemen durch die neue Regelung gesetzlich verpflichtet, Dienste und Komponenten aller Anbieter in ihr System einzubinden, ohne hierfür zusätzliche Gebühren in Ansatz zu bringen«, heißt es in der Begründung.

Die Verpflichtung zur gebührenfreien Einbindung erstrecke sich dabei nicht auf die Anschaffung neuer Komponenten und Dienste einschließlich unter Umständen erforderlicher neuer Lizenzen, sondern umfasst den Anschluss und die Einrichtung von Komponenten und Diensten anderer Anbieter und deren Integration in das anbietereigene System. Eine einmalige Anschluss- oder Freischaltungsgebühr für Komponenten und Dienste von Drittanbietern sei damit ebenso unzulässig wie monatliche Wartungsgebühren für anbieterfremde Komponenten und Dienste. Für die entsprechende Umstellung ihrer Angebote sollen die Hersteller/Anbieter eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes haben.

Des Weiteren gibt es einige Änderungen bei den Vorschriften zum E-Rezept. So sollen etwa Zytostatika-Verordnungen, die keinem Zuweisungsverbot unterliegen, nicht zwingend elektronisch ausgestellt werden. Grund ist, dass die technischen Voraussetzungen für eine direkte Übermittlung noch nicht gegeben sind. 

Schnittstellen-Regelung für Drittanbieter

Und last but not least: Auch die lang ersehnte Regelung zur E-Rezept-Schnittstelle für Drittanbieter findet sich in dem Entwurf (neu: § 361a SGB V). Eine Übermittlung von E-Rezept-Daten an Drittanbieter soll demnach nur mit der aktiven Einwilligung des Versicherten geschehen dürfen. Dies soll einerseits den Datenschutz als auch das Zuweisungs- und Makelverbot gewährleisten. Die elektronischen Zugangsdaten, welche die Einlösung eines E-Rezepts von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen (E-Token), dürfen ausdrücklich nicht über die Schnittstellen übermittelt werden.

Die von den Regelungen betroffenen Verbände haben nun die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 18. August.

 

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