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Omnibus-Gesetz
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Apotheken sollen Ident-Verfahren für TI anbieten

Als Alternative zum Video-Ident-Verfahren sollen künftig auch Apotheken Versicherten die Identifizierung für den Zugang zu Telematik-Infrastruktur (TI) anbieten. Das sieht ein Entwurf zum Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz vor. Mit Blick auf das E-Rezept regelt das Omnibus-Gesetz zudem die von den Apotheken lang ersehnten Vorgaben für die Schnittstelle für Drittanbieter-Apps.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 12.08.2022  15:00 Uhr

Für die Nutzung von Diensten innerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI) müssen sich Versicherte vorab rechtssicher identifizieren. Bislang war dies unter anderem online per sogenanntem Video-Ident-Verfahren möglich. Nach massiven Sicherheitslücken wurde dieser Weg aber von der Gematik gestoppt. Bei der Suche nach Alternativen sind nun offenbar die Apotheken im Spiel. Sie sollen künftig ein Ident-Verfahren anbieten können, einen Apo-Ident-Dienst, über den Versicherte sich in der Offizin für die TI-Nutzung legitimieren können. Das sieht das sogenannte Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) vor, das der PZ im Entwurf vorliegt. 

Geplant ist demnach, § 336 SGB V dahingehend zu ergänzen, dass auch Apotheken einen Ident-Dienst anbieten können, wenn sie dies wünschen. Für den Zugriff auf elektronische Patiententakte (EPA), Medikationsplan und E-Rezept sowie die elektronische Patientenkurzakte »kann das geeignete technische Verfahren auch in einer Apotheke durchgeführt werden«, heißt es in dem Entwurf. Demnach sollen bei der Authentifizierung der Versicherten in einer Apotheke die gleichen Anforderungen an das Verfahren gelten wie bei der Authentifizierung der Versicherten am eigenen Endgerät (elektronische Gesundheitskarte oder digitale Identität und PIN).

Zahlreiche Änderungen mit Blick auf E-Rezept und Co.

Darüber hinaus sind in dem Entwurf im Omnibus-Verfahren noch einige weitere Maßnahmen angedacht, um digitale Anwendungen nutzerfreundlicher zu machen und die Verbreitung zentraler TI-Dienste wie EPA, E-Rezept, Medikationsplan und Co. zu steigern.

Um Prozesse zu vereinfachen, soll es etwa künftig möglich sein, innerhalb der TI zur eindeutigen Identifizierung von Versicherten deren Krankenversicherungsnummer zu verwenden. §290 SGB V soll dahingehend um folgenden Satz 4 ergänzt werden: »Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im Rahmen der Telematik-Infrastruktur von Anbietern und Nutzern von Anwendungen und Diensten zur eindeutigen Identifikation des Versicherten verwendet werden, soweit dies für administrative Prozesse und für die eindeutige Zuordnung von Daten und Diensten bei der Nutzung dieser Anwendungen und Dienste erforderlich ist.«

Mit Blick auf die elektronische Verordnung werden einige Vorgaben an die bislang noch schleppende technische Umsetzung beziehungsweise fehlenden Spezifikationen angepasst. So müssen Apotheken die Chargendokumentation in den Dispensierdaten nur noch dann verpflichtend vornehmen, wenn es ihnen technisch möglich ist. (Änderung § 312 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Zudem wird der Bereitstellungstermin für elektronische Medikationspläne von Juli 2023 auf Oktober 2024 verschoben.

Interoperabilität und offene Systeme

Um die Nutzung der TI für Leistungserbringer zu erleichtern und Hürden abzubauen, sollen Komponenten und Dienste der Telematik-Infrastruktur künftig interoperabel sein (neu: §§ 332a ff. SGB V). Dies soll dem Trend zu geschlossenen Systemen entgegenwirken. »Um diesen derzeit bestehenden Einschränkungen des Angebots für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur von Seiten der Primärsystemanbieter zu begegnen, werden Anbieter und Hersteller von Primärsystemen durch die neue Regelung gesetzlich verpflichtet, Dienste und Komponenten aller Anbieter in ihr System einzubinden, ohne hierfür zusätzliche Gebühren in Ansatz zu bringen«, heißt es in der Begründung.

Die Verpflichtung zur gebührenfreien Einbindung erstrecke sich dabei nicht auf die Anschaffung neuer Komponenten und Dienste einschließlich unter Umständen erforderlicher neuer Lizenzen, sondern umfasst den Anschluss und die Einrichtung von Komponenten und Diensten anderer Anbieter und deren Integration in das anbietereigene System. Eine einmalige Anschluss- oder Freischaltungsgebühr für Komponenten und Dienste von Drittanbietern sei damit ebenso unzulässig wie monatliche Wartungsgebühren für anbieterfremde Komponenten und Dienste. Für die entsprechende Umstellung ihrer Angebote sollen die Hersteller/Anbieter eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes haben.

Des Weiteren gibt es einige Änderungen bei den Vorschriften zum E-Rezept. So sollen etwa Zytostatika-Verordnungen, die keinem Zuweisungsverbot unterliegen, nicht zwingend elektronisch ausgestellt werden. Grund ist, dass die technischen Voraussetzungen für eine direkte Übermittlung noch nicht gegeben sind. 

Schnittstellen-Regelung für Drittanbieter

Und last but not least: Auch die lang ersehnte Regelung zur E-Rezept-Schnittstelle für Drittanbieter findet sich in dem Entwurf (neu: § 361a SGB V). Eine Übermittlung von E-Rezept-Daten an Drittanbieter soll demnach nur mit der aktiven Einwilligung des Versicherten geschehen dürfen. Dies soll einerseits den Datenschutz als auch das Zuweisungs- und Makelverbot gewährleisten. Die elektronischen Zugangsdaten, welche die Einlösung eines E-Rezepts von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen (E-Token), dürfen ausdrücklich nicht über die Schnittstellen übermittelt werden.

Die von den Regelungen betroffenen Verbände haben nun die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 18. August.

 

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