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Digitales Grünes Zertifikat

Apotheken sollen drei verschiedene Covid-19-Zertifikate ausstellen

Am Donnerstag will der Bundestag über die Regeln bezüglich der digitalen Impfnachweise abschließend beraten. Mit der geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes sollen die Apotheker damit bald neue Aufgaben erhalten. Bei der Erzeugung von Covid-19-Impfnachweisen, aber auch von Genesenen- und Testzertifikaten nach europäischen Vorgaben könnten sie bald schon eine wichtige Rolle spielen.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 18.05.2021  16:30 Uhr

Mittlerweile haben in Deutschland bereits 37,5 Prozent der Bevölkerung mindestens eine Impfung erhalten, 11,5 Prozent sind vollständig immunisiert (Stand 18. Mai 2021). Damit gibt es bereits Millionen Menschen, die zwar über einen entsprechenden Impfnachweis in ihrem Impfpass verfügen, aber noch keinen digitalen Nachweis haben, dass sie gegen Covid-19 geimpft worden sind. Lediglich in Thüringen läuft seit dem 12. Mai ein Modellprojekt für Personen, die in Impfzentren und Impfstellen geimpft wurden. Diese erhalten entweder per E-Mail oder postalisch einen QR-Code, mit dem sie selbst einen digitalen Impfnachweis mithilfe einer Web-Anwendung erzeugen können.

Bundesweit sollen den Impfnachweis nach Plänen von Union und SPD Leistungserbringer wie Ärzte, aber auch Apotheker erzeugen können. Die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes war Ende April erstmalig bekannt geworden. Allerdings erklärte der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kurz darauf höchstpersönlich, dass nochmals genau geprüft werde, ob die Pharmazeuten bei dieser Aufgabe tatsächlich mithelfen sollten, denn: Die analogen Impfbücher sind nicht unbedingt fälschungssicher. Je mehr Personen die elektronischen Nachweise anhand der Impfpässe erzeugen würden, desto unsicherer wäre das System. Diese Problematik sollte bestmöglich in der Gesetzgebung gelöst werden, kündigte Spahn im Rahmen des Deutschen Ärztetags an.

Jetzt ist klar: Die Apotheker sollen die Ärzte und Impfzentren bei der Erstellung der digitalen Impfnachweise doch unterstützen. Das geht aus den endgültigen und ressortabgestimmten Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen im Bundestag hervor, die der PZ vorliegen. Allerdings sollen Apotheker bald nicht nur Impfnachweise, sondern auch einheitliche Genesenen- und Testzertifikate ausstellen, die derzeit noch nach europäischen Vorgaben (Digitales Grünes Zertifikat) entwickelt werden. Die Nutzung der digitalen Impfnachweise soll dabei freiwillig bleiben. Das bedeutet, dass auch der gelbe Impfpass als Nachweis einer vollständigen Immunisierung ausreichen wird.

Impfnachweis nur mit Identitätsnachweis

Um die neuen Aufgaben der Apotheker zu regeln, soll in § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein neuer Absatz hinzugefügt werden: »Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem fälschungssicheren digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen: durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.«

Die nachträgliche Erzeugung des Impfnachweises kann nur erfolgen, wenn eine Impfdokumentation über die Covid-19-Impfung sowie Identitätsnachweise wie einen Personalausweis oder Pass vorgelegt werden können. Das bedeutet, dass die Apotheker oder auch PTA oder PKA die Dokumente sorgfältig prüfen müssen, bevor sie den digitalen Impfnachweis erstellen dürfen. Denn in der Begründung zur geplanten Änderung steht, dass auch »berufsmäßige Gehilfen« die Ausstellung vornehmen dürfen. Zudem müssen die geimpften Personen über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation belehrt werden. Die Ausstellung ist weiter zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass die geimpfte Person eine unechte oder gefälschte Impfdokumentation vorgelegt hat. Die personenbezogenen Daten (Name der geimpften Person, Geburtsdatum) sollen die Apotheken an das Robert-Koch-Institut (RKI) weitergeben. Das RKI ist dann laut geplanter Gesetzesänderung wiederum für die technische Erzeugung des Impfnachweises zuständig. Apotheker sollen den Ausstellungsprozess sowie die ordnungsgemäße Belehrung dokumentieren.

Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsantrags weiter, dass eine Ausstellung in der Regel nur erfolgen soll, wenn die Impfung in »räumlicher Nähe«, also beispielsweise in der gleichen oder umliegenden Gemeinde, Landkreis oder Regierungsbezirk erfolgt ist. Allerdings soll laut Änderungsantrag diese Regel zunächst nicht ins Gesetz festgeschrieben werden, und wäre demnach nur bedingt bindend.

Weitere Covid-19-Zertifikate auch aus der Apotheke

Neben den Impfnachweisen sollen Apotheker aber auch weitere Aufgaben erhalten: Die Erstellung von Genesenen- und Testzertifikaten. Denn auch ein positiver PCR-Test, der laut »Verordnung zur Regelung von Erleichterungen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19« mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt, soll nach Plänen der Regierungsfraktionen künftig in der Apotheke vorgezeigt werden können, damit ein sogenanntes digitales »Covid-19-Genesenenzertifikat« ausgestellt wird. Auch hier betont der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Prüfung der Authentizität der Testdokumentation.

Zudem sollen aktuelle Testergebnisse genutzt werden können, um weiter ein »Covid-19-Testzertifikat« auszustellen, heißt es im Änderungsantrag. Für die Erstellung der Genesenen- und Testzertifikate, müssen die Apotheken neben dem Namen und Geburtsdatum der jeweiligen Person auch das Datum der Testung und die Bezeichnung der Art der Testung an das RKI weiterleiten. Das RKI ist laut Änderungsantrag befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung der Zertifikate erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Um trotz allem möglichen Fälschungen vorzubeugen, möchten die Regierungsfraktionen mögliche Strafen in § 74 Infektionsschutzgesetz konkretisieren. »Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…) wissentlich eine Schutzimpfung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert.« Das gleiche Strafmaß soll auch gelten, wenn die Durchführung einer Schutzimpfung oder einer Testung nicht richtig bescheinigt wird. Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gilt jedoch ohnehin bereits als Straftat.

Die ABDA hatte zuletzt gefordert, dass es angemessen wäre, dass die Apotheken für diese neue Aufgabe eine  Vergütung erhalten würden. Allerdings ist von einer Vergütung für die Erzeugung der Covid-19-Zertifikate in den bisherigen Gesetzesentwürfen und Änderungsanträgen nichts zu lesen. Am Donnerstagabend soll der Bundestag dann über die geplanten Gesetzesänderungen in 2./3. Lesung beraten und abstimmen.

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