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Digitales Grünes Zertifikat

Apotheken sollen drei verschiedene Covid-19-Zertifikate ausstellen

Am Donnerstag will der Bundestag über die Regeln bezüglich der digitalen Impfnachweise abschließend beraten. Mit der geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes sollen die Apotheker damit bald neue Aufgaben erhalten. Bei der Erzeugung von Covid-19-Impfnachweisen, aber auch von Genesenen- und Testzertifikaten nach europäischen Vorgaben könnten sie bald schon eine wichtige Rolle spielen.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 18.05.2021  16:30 Uhr

Impfnachweis nur mit Identitätsnachweis

Um die neuen Aufgaben der Apotheker zu regeln, soll in § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein neuer Absatz hinzugefügt werden: »Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem fälschungssicheren digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen: durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.«

Die nachträgliche Erzeugung des Impfnachweises kann nur erfolgen, wenn eine Impfdokumentation über die Covid-19-Impfung sowie Identitätsnachweise wie einen Personalausweis oder Pass vorgelegt werden können. Das bedeutet, dass die Apotheker oder auch PTA oder PKA die Dokumente sorgfältig prüfen müssen, bevor sie den digitalen Impfnachweis erstellen dürfen. Denn in der Begründung zur geplanten Änderung steht, dass auch »berufsmäßige Gehilfen« die Ausstellung vornehmen dürfen. Zudem müssen die geimpften Personen über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation belehrt werden. Die Ausstellung ist weiter zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass die geimpfte Person eine unechte oder gefälschte Impfdokumentation vorgelegt hat. Die personenbezogenen Daten (Name der geimpften Person, Geburtsdatum) sollen die Apotheken an das Robert-Koch-Institut (RKI) weitergeben. Das RKI ist dann laut geplanter Gesetzesänderung wiederum für die technische Erzeugung des Impfnachweises zuständig. Apotheker sollen den Ausstellungsprozess sowie die ordnungsgemäße Belehrung dokumentieren.

Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsantrags weiter, dass eine Ausstellung in der Regel nur erfolgen soll, wenn die Impfung in »räumlicher Nähe«, also beispielsweise in der gleichen oder umliegenden Gemeinde, Landkreis oder Regierungsbezirk erfolgt ist. Allerdings soll laut Änderungsantrag diese Regel zunächst nicht ins Gesetz festgeschrieben werden, und wäre demnach nur bedingt bindend.

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