Alkohol muss nicht versteuert werden |
Mit der Herstellung von Desinfektionsmitteln in Apotheken soll der derzeitige Engpass behoben werden. Die Ausgangsstoffe sind aber kaum noch zu bekommen. / Foto: Picture Alliance
Ethanol-haltige Produkte müssen nach dem Alkoholsteuergesetz prinzipiell versteuert werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel. Desinfektionsmittel sind aber keine Arzneimittel. Deshalb ist »die Verwendung steuerfreien Alkohols für die Herstellung dieser Desinfektionsmittel bislang nicht vorgesehen«, heißt es in einem Rundschreiben der ABDA an die Mitgliedsorganisationen.
Da Desinfektionsmittel in der gegenwärtigen Pandemie-Situation aber dringend benötigt werden, hätten die zuständigen Finanz- und Zollbehörden der ABDA folgendes mitgeteilt: »Die Hauptzollämter wurden angewiesen, dass ab sofort Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.« Vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gelte diese Regelung zunächst bis zum 31. Mai 2020, so die ABDA. Die Bundesvereinigung verweist auf ihren Fragen- und Antwortenkatalog zum Coronavirus, in den entsprechende Hinweise bereits aufgenommen worden seien.
Rechtlich sind Apotheken damit auf der sicheren Seite. Ob sie überhaupt noch Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln bekommen können, steht auf einem anderen Blatt.