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Zwei Jahre Cannabis-Gesetz

Ärzte verordnen deutlich mehr Cannabis

Seit März 2017 können Ärzte ihren Patienten unter bestimmten Voraussetzungen medizinisches Cannabis als Kassenleistung verschreiben. Wie neue Abrechnungszahlen zeigen, nehmen das auch immer mehr Versicherte in Anspruch. 2018 gab es mehr als dreimal so viele Verordnungen wie im Vorjahr.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 04.03.2019  09:26 Uhr

Am 10. März 2017 trat ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft, das die Verordnung von medizinischem Cannabis erlaubt. Im Jahr der Freigabe lief vieles noch nicht rund: Cannabisblüten waren teilweise nicht lieferbar, Ärzte waren verunsichert, wem sie wann und wie Cannabisblüten unverarbeitet oder als Rezeptur verordnen dürfen, Krankenkassen weigerten sich in vielen Fällen, die Kosten zu übernehmen, in den Apotheken waren etliche Fragen offen – und viele Patienten verärgert.

Die Verordnungszahlen stiegen im Laufe des Jahres 2017 eher langsam an. Insgesamt rechneten die Apotheken vorletztes Jahr rund 27.000 Rezepte mit rund 44.000 Abgabeeinheiten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. Mittlerweile scheint sich das Prozedere besser eingespielt zu haben. Mehr Ärzte verordnen, der Medizinische Dienst der Krankenkassen prüft nach klaren Kriterien und die Apotheken haben mittlerweile mehr Routine im Handling der Blüten. Das spiegeln aktuelle Zahlen des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts (DAPI) wider, die die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände heute veröffentlicht hat. Demnach belieferten die Apotheken im Jahr 2018 rund 95.000 Rezepte mit mehr als 145.000 Abgabeeinheiten Cannabis-haltiger Zubereitungen, also Blüten und Rezepturen, für GKV-Patienten. Hinzu kamen rund 53.300 Cannabis-haltige Fertigarzneimittel. Auch hier ist ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen, denn 2017 waren es noch rund 39.500 Packungen. 

»Unsere Daten legen nahe, dass heute deutlich mehr Patienten mit Cannabis versorgt werden als vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vor zwei Jahren«, sagt der DAPI-Vorstandsvorsitzende Andreas Kiefer. Insofern habe sich die Versorgung der Patienten verbessert. Angaben zur Patientenanzahl oder dem Gesamtgewicht der abgegebenen Cannabisblüten sind anhand der DAPI-Zahlen ebenso wenig möglich wie zu Privatrezepten. »Wir wissen nicht, ob inzwischen alle Patienten, die von medizinischem Cannabis profitieren könnten, Zugang dazu haben«, schränkt Kiefer ein. 

Viel Aufwand in der Apotheke

Viel Kritik ernteten die Apotheken vor zwei Jahren, weil sich aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Preisberechnung der Abgabepreis für Cannabisblüten erhöhte. Auf den Preisanstieg haben die Apotheken jedoch keinen Einfluss; die Herstellung Cannabis-haltiger Rezepturen ist in der Regel nicht einmal kostendeckend.

Die ABDA erinnert diesbezüglich an den relativ hohen Aufwand: »Apotheken sind verpflichtet, die nicht zugelassenen Cannabisblüten, Extrakte oder Einzelstoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu Rezepturarzneimitteln zu prüfen.« Dazu hat der Deutsche Arzneimittel-Codex (DAC) Prüfvorschriften entwickelt. Für die Herstellung von Rezepturarzneimitteln können Apotheker auf die Herstellungsanweisungen des Neuen Rezeptur Formulariums (NRF) zurückgreifen.

»Apotheker sind der Qualität verpflichtet«, betont Kiefer. Die pharmazeutischen Qualitätskriterien gälten für jedes Arzneimittel – auch für Cannabisblüten –, denn jeder Patient habe das Recht auf eine sichere Therapie. »Wer meint, bei der Sicherheitsprüfung sparen zu können und anerkannte Prüfvorschriften als Ballast abtut, der öffnet minderwertiger oder verschnittener Ware Tür und Tor. Wir Apotheker werden dafür kämpfen, das zu verhindern und die Patienten zu schützen.«

Kiefer äußerte sich auch erneut zum Rauchen der Blüten. »Viele Patienten sind an die Inhalation der Cannabisblüten gewöhnt und wollen nicht darauf verzichten, vor allem wegen des schnellen Wirkungseintritts.« Dabei sei es aus pharmazeutischer Sicht unumstritten, dass die inhalative Therapie mit Cannabisblüten einige Nachteile hat, unter anderem die schlechte Dosiergenauigkeit oder Lieferengpässe bestimmter Sorten. »Für die rationale Pharmakotherapie ist die Anwendung oraler Rezepturarzneimittel mit exakt dosierten Cannabis-Inhaltsstoffen vorzuziehen«, betonte Kiefer, der auch Vorsitzender der DAC/NRF-Kommission ist. »Auch dazu hat das NRF verschiedene Vorschriften erarbeitet, die wir Ärzten gerne zur Verfügung stellen.« Denn der Arzt entscheidet bei der Verordnung über die Darreichungsform und Anwendungsart.

Bei einer Veranstaltung zu Gefahren des Missbrauchs bei der medizinischen Anwendung von Cannabis des Berufsverbands der Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland (BVSD) Anfang Februar in Berlin hatte Kiefer den Verdacht geäußert, dass Cannabis auf Rezept durchaus missbraucht wird. So würden die unverarbeiteten Blüten in höheren Mengen verordnet im Vergleich zu den Mengen, die pro Rezeptur verarbeitet werden. »Das ist für mich mehr als ein deutlicher Hinweis, dass es nicht nur im Sinne einer rationalen Pharmakotherapie eingesetzt wird«, hatte Kiefer bei der Veranstaltung gesagt.

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