Abgabe von Selbsttests auf Influenza nun legal |
Ev Tebroke |
31.05.2023 14:30 Uhr |
Was bei Corona zwischenzeitlich zur Gewohnheit geworden war, ist auch bei Verdacht auf Influenza möglich: der Selbsttest. Apotheken dürfen diese Tests nun offiziell verkaufen. / Foto: Adobe Stock/Polonio Video
Selbsttests auf das Coronavirus sind für jedermann seit der Pandemie gebräuchlich. Die Möglichkeit der Abgabe solcher Tests zur Eigenanwendung ist über die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) geschaffen. Diese regelt unter anderem die Abgabe von Selbsttests bei Krankheiten, die vom im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verfügten Arztvorbehalt ausgenommen sind.
Für die Testung auf Covid-19 wurde dieser Vorbehalt bereits kurz nach deren Entwicklung aufgehoben, sodass diese Diagnostika auch an private Personen verkauft werden dürfen. Bei Tests auf Influenza A/B war dies bislang jedoch verboten. Da zuletzt aber sogenannte Kombi-Tests auf den Markt gelangt waren, mit denen jedermann sich selbst auf Influenza A/B, Covid-19 und RSV testen kann, war eine rechtliche Klärung nötig geworden. Denn die Abgabe dieser Tests war den Apotheken offiziell nicht erlaubt.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte Anfang März dann eine entsprechende Anpassung der MPAV in Aussicht gestellt. Und dies folgendermaßen begründet: »Nachdem während der Covid-19-Pandemie die Nutzung von Selbsttests in der Bevölkerung selbstverständlich geworden ist, gibt es keinen Grund, dass dies bei Influenza A und B anders sein sollte.« Die geänderte Verordnung ist nun zum 27. Mai in Kraft getreten.
Damit ist die Abgabe von In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind, auch an Laien medizinprodukterechtlich erlaubt. Die ABDA hatte vorab die vom BMG geplante Erweiterung der Ausnahmeregelung in Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 MPAV ausdrücklich begrüßt. »Hierdurch wird ein niedrigschwelliger Zugang der Bevölkerung zu laientauglichen Tests ermöglicht, die einen Nachweis von Influenzaviren ermöglichen«, hieß es in der Stellungnahme.
Zutreffend weise die Verordnungsbegründung darauf hin, »dass sich insbesondere im Rahmen der Corona-Pandemie die Bevölkerung daran gewöhnt hat, Infektionsrisiken durch die Anwendung von Selbsttests zu detektieren und potentiell zu minimieren.«
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