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Austauschregeln

ABDA will weg von der Dringlichkeitsliste

Der Fünf-Punkte-Plan, mit dem Bundesgesundheitsminister Lauterbach drohenden Engpässen bei Kinderarzneien entgegenwirken will, gelangt per Änderungsantrag ins sogenannte Pflegestudiumstärkungsgesetz. Basis für die erleichterten Austauschregeln ist demnach eine Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Die ABDA will die Verknüpfung vollständig streichen.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 26.09.2023  08:40 Uhr
ABDA will weg von der Dringlichkeitsliste

Gemeinsam gegen Lieferengpässe bei Kinderarzneimitteln, das war das Credo eines Spitzengesprächs des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Mitte September, an dem auch die ABDA  teilnahm. Apothekerinnen und Apotheker sollten demnach »die gleichmäßige und bedarfsgerechte Versorgung mit Kinderarzneimitteln in der Elternberatung unterstützen und die Bedarfe in der eigenen Bevorratung berücksichtigen«, so wurde in Berlin festgehalten. Zudem sollte der Austausch von Kinderarzneimitteln nach der sogenannten »Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel« ausgeweitet und weiter erleichtert werden. Für die Herstellung von Rezepturen und für den Austausch der Darreichungsform sollte bei diesen Kinderarzneimitteln eine Retaxation ausgeschlossen werden.

Der dieses Ziel umreißende Fünf-Punkte-Plan soll schnell umgesetzt werden und gelangt deshalb per Änderungsantrag ins sogenannte Pflegestudiumstärkungsgesetz, das sich bereits im parlamentarischen Verfahren befindet. In einer Stellungnahme, die der PZ vorliegt, begrüßt die ABDA zwar im Grundsatz den entsprechenden Änderungsantrag der Regierungsfraktionen. Dieser sei allerdings nicht geeignet, die Versorgung der betroffenen Kinder mit Arzneimitteln »rechts- und retaxationssicher« zu gewährleisten. 

Liste »weder praktikabel noch rechtssicher«

Besagter Änderungsantrag der Regierungsfraktionen bezieht sich unter anderem auf den für Apotheken zentralen §129 SGB V. Der neue Absatz 2b besagt Folgendes:

»(2b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels, das auf der »Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel« in der jeweils geltenden Fassung geführt wird, die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht ist, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen. Absatz 2a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.«

Die Bezugnahme auf die Dringlichkeitsliste sieht die ABDA kritisch. Sie sei »weder praktikabel noch rechts- und retaxsicher in den Apotheken umsetzbar; die abschließend in Frage kommenden Fertigarzneimittel (mit ihrer Pharmazentralnummer) sind aufgrund der Angaben in dieser Liste weder von der Apotheke noch von der ABDA/ABDATA oder dem Großhandel zuverlässig bestimmbar«, schreibt die Standesvertretung.

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