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Austauschregeln

ABDA will weg von der Dringlichkeitsliste

Der Fünf-Punkte-Plan, mit dem Bundesgesundheitsminister Lauterbach drohenden Engpässen bei Kinderarzneien entgegenwirken will, gelangt per Änderungsantrag ins sogenannte Pflegestudiumstärkungsgesetz. Basis für die erleichterten Austauschregeln ist demnach eine Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Die ABDA will die Verknüpfung vollständig streichen.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 26.09.2023  08:40 Uhr

Welche Präparate sind (nicht) im Markt?

Welche Hürden sieht die Standesvertretung hier? Zum Hintergrund heißt es, die Dringlichkeitsliste des BfArM enthalte essenzielle Arzneimittel für die Pädiatrie, die in der kommenden Infektionssaison möglicherweise knapp werden könnten. Das BfArM veröffentliche die Liste auf seiner Internetseite. Die dort aufgeführten 15 bis 16 Wirkstoffe (nicht Fertigarzneimittel) seien dabei größtenteils auch Bestandteil der Liste der pädiatrischen Arzneimittel gemäß § 35 Absatz 5a SGB V – basierend auf der »WHO Model List of Essential Medicines for Children – 8th list, 2021«.

Letztere enthalte aber Fertigarzneimittel, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken insbesondere zur Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres notwendig seien. Grundsätzlich unterliege diese Liste, auf der die Dringlichkeitsliste basiere, kontinuierlichen Aktualisierungen durch den BfArM-Beirat, die erst durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger gültig würden.

Zudem könne die Dringlichkeitsliste als Teilmenge der veröffentlichten Liste der notwendigen Kinderarzneimittel gemäß § 35 Absatz 5a SGB V nur auf Zulassungsdaten basieren und berücksichtige somit nicht den Vermarktungsstand der Fertigarzneimittel. Um die Bevorratungsplanungen in den Apotheken fachgerecht und die Substitution mit adäquaten Präparaten zu gewährleisten, müssten die Apotheken die betroffenen Wirkstoffe samt Darreichungsform aber den tatsächlich im Markt (nicht) verfügbaren Präparaten eindeutig zuordnen können, schreibt die ABDA.

»Keine eigentliche Arzneimittelliste«

Die »Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel« stelle im Gegensatz zur Liste der notwendigen Kinderarzneimittel gemäß § 35 Absatz 5a SGB V »keine Arzneimittelliste im eigentlichen Sinne« dar. Vielmehr gebe sie lediglich Wirkstoff und Darreichungsform an, was »eine eindeutige, rechtssichere Zuordnung und Umsetzung der oben genannten Austausch- und Bevorratungsempfehlungen auf Fertigarzneimittelebene unmöglich« mache. Hinzu komme, dass die Liste jederzeit Veränderungen erfahren könne.

Die ABDA fordert daher erneut, den Bezug auf die Dringlichkeitsliste zu streichen. Bereits vergangene Woche hatte ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening diese Position deutlich gemacht. Um Kinder in der kommenden Herbst- und Wintersaison ausreichend mit Arzneimitteln versorgen zu können, sollten Apotheken stattdessen Folgendes tun dürfen: Wie bei allen anderen Arzneimitteln mit Lieferproblemen prüfen sie mittels einer Großhandelsabfrage die Verfügbarkeit. Ist das Medikament nicht verfügbar und gilt die Verordnung zudem für ein Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, gelten die erweiterten Austauschregeln auch für ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, und für ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform, jeweils ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt.

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