ABDA will E-Rezept-Weiterleitung außerhalb der TI verbieten |
Ginge es nach der ABDA, würde die Weiterleitung von E-Rezepten nur in der Telematik-Infrastruktur erlaubt sein, außerhalb der TI dürften demnach keine E-Rezept-Codes versendet werden. / Foto: imago images/Future Image
Mit einem Omnibusgesetz will das Bundesgesundheitsministerium die Weiterleitung von E-Rezepten über Schnittstellen konkretisieren. (Die PZ hatte ausführlich über den Entwurf berichtet). In einem neuen Paragraphen (361a) soll im SGB V festgelegt werden, welche Player über Schnittstellen in der Telematik-Infrastruktur direkt ans E-Rezept-System angebunden werden dürfen. Während beispielsweise Krankenkassen, Kassenärzte und Apotheken direkt über den staatlichen Fachdienst (Server) E-Rezept-Codes (Token) beziehen dürfen, sind Apotheken-Plattformen wie beispielsweise das Verbändeportal, gesund.de oder ihreapotheken.de ausdrücklich nicht dabei. In der Praxis würde das bedeuten, dass die Plattformen weiterhin darauf angewiesen wären, die E-Rezepte ihrer Kunden beispielsweise über abfotografierte E-Rezept-Codes zu beziehen.
Die ABDA begrüßt diese Pläne in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Allerdings fordert sie das BMG auf, noch einen Schritt weiterzugehen. Die Standesvertretung der Apotheker fordert, dass eine Weiterleitung von E-Rezepten grundsätzlich nur innerhalb der TI erlaubt sein soll. Der Gesetzgeber müsse deutlich klarstellen, dass der für Leistungserbringer einzig zulässige Weg für die Bereitstellung der Token die Nutzung der TI ist. »Eine elektronische Übermittlung auf anderen Wegen – insbesondere ungeschützten SMS oder E-Mails – ist schon aus Gründen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes, aber auch zur Vermeidung wettbewerbsverzerrender Praktiken, auszuschließen«, heißt es in der Stellungnahme der ABDA. Und weiter: »Flankiert werden sollte dies durch ein ausdrückliches Verbot für Dritte, derartige Token außerhalb der Telematikinfrastruktur zu verarbeiten und an Apotheken weiterzuleiten.« Dass sich die ABDA mit dieser Forderung durchsetzt, ist allerdings unwahrscheinlich. Denn erst kürzlich wurde bekannt, dass die Gematik bereits an der sicheren Weiterleitung von E-Rezept-Codes via SMS und E-Mail arbeitet.
Mit dem Gesetz will das Ministerium die Apotheken auch in die Lage versetzen, Ident-Verfahren in der TI anzubieten. Zur Erinnerung: Die Gematik hatte erst kürzlich jegliche Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung innerhalb der TI verboten. Das BMG will es daher Apotheken ermöglichen, diese vor Ort durchzuführen. Die ABDA betont, dass dies eine Kann-Regelung werden müsse und die Apothekeninhaber nicht verpflichtet werden sollten, diese Leistung anzubieten. Außerdem fordert sie die Konkretisierung des Vorschlags in einer weiteren BMG-Verordnung. In dieser Verordnung soll nicht nur das Vorgehen in den Apotheken, sondern auch die Vergütung der Apotheken festgelegt werden, so die Standesvertretung.
Ferner enthält der Gesetzentwurf auch Änderungen bei Zytostatika-Verordnungen. Konkret sollen Zyto-Rezepte, die keinem Zuweisungsverbot unterliegen, nicht zwingend elektronisch ausgestellt werden. Grund ist, dass die technischen Voraussetzungen für eine direkte Übermittlung noch nicht gegeben sind. Die ABDA protestiert gegen dieses Vorgehen. Aus Sicht der Standesvertretung ist eine besondere Regelung für Zyto-Rezepte beim E-Rezept nicht nötig. Denn: »Die Aushändigung der Zytostatika an den anfordernden Arzt ist eine tatsächliche Handlung, die mit dem E-Rezept nichts zu tun hat und für dieses auch keine Besonderheiten erfordert.« Grundsätzlich gelte das Zuweisungsverbot auch für Zyto-Rezepte, die ABDA befürchtet offenbar eine Aufweichung des Zuweisungsverbotes. Sollte der Gesetzgeber nicht dem Streichungswunsch nachkommen, so regt die ABDA an, dass die E-Rezept-Sonderregel für Zyto-Rezepte nur temporär eingeführt wird, bis die technischen Voraussetzungen geschaffen sind.
Die geplante zeitliche Verschiebung der Einführung von E-Medikationsplänen auf Oktober 2024 begrüßt die ABDA. Gleiches gilt für die geplante zeitliche Verschiebung der E-Rezept-Pflicht für BtM- und T-Rezepte auf Juli 2024.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.