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Schnittstellenverordnung

ABDA warnt vor »Bypass für Arzneimittelverordnungen«

Seit Kurzem gibt es einen Entwurf für die sogenannte Schnittstellenverordnung, die den Zugriff von Drittanbietern auf E-Rezept-Daten regeln soll. Nur ausgewählte, in der TI autorisierte Adressaten sind demnach berechtigt. Die ABDA sieht an einigen Stellen Verbesserungsbedarf.
Cornelia Dölger
05.07.2023  13:30 Uhr

Die Einlösung über die elektronische Gesundheitskarte (EGK) soll dem E-Rezept endlich zum Durchbruch verhelfen, so sehen es die Pläne von Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) vor. Mitte Juni kündigte Lauterbach an, dass der so genannte dritte Weg über die EGK (neben der Gematik-App sowie dem Ausdruck der E-Rezept-Codes) ab dem 1. Juli gangbar sein solle.

Damit das E-Rezept also endlich angeschoben wird – und nicht wie etwa die Roll-out-Pläne in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein zum Rohrkrepierer verkümmert –, muss eine klare Regelung zum Datenschutz her. Denn vor allem Datenschutzbedenken hatten die Projekte in den genannten Pilotregionen zum Erliegen gebracht.

Mit der sogenannten E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (EFSVO), die derzeit als Referentenentwurf vorliegt, soll das nun für die Anwendung geregelt werden. Im Kern soll die Verordnung Rahmenvorgaben für die Weiterleitung der sensiblen E-Rezept-Daten an Drittanbieter machen. Patienten sollen selbstbestimmt ihre Verordnungsdaten für ausgewählte Adressaten innerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI) freigeben können.

Datenschutz und Innovationsoffenheit

Dabei, so das Ziel, soll zuallererst dem Datenschutz auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Rechnung getragen werden. Gleichzeitig soll das E-Rezept möglichst innovationsoffen genutzt werden können.

Dass die Datenübermittlung über Schnittstellen ausschließlich an Drittanbieter erlaubt ist, die an die TI angeschlossen sind, geht auf eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zurück, die Ende vergangenen Jahres mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) erneuert wurde (§ 361a SGB V). Zu den ausgewählten Adressaten gehören dieser Norm zufolge etwa Apotheken, Krankenkassen, Vertragsärzte, Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).

Dabei verfügen nicht alle über dieselben Zugriffsmöglichkeiten. So haben etwa Hersteller von DiGAs teils andere oder auch weniger Zugriffsrechte als etwa Krankenkassen oder Apotheken.

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