ABDA warnt vor »Bypass für Arzneimittelverordnungen« |
Cornelia Dölger |
05.07.2023 13:30 Uhr |
In welchem Rahmen Patienten selbstbestimmt ihre Verordnungsdaten für ausgewählte Adressaten innerhalb der Telematik-Infrastruktur freigeben können, soll der Verordnungsentwurf über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdiensts regeln. Die ABDA hat nun Stellung dazu bezogen. / Foto: Adobe Stock/xiaoliangge
Die Einlösung über die elektronische Gesundheitskarte (EGK) soll dem E-Rezept endlich zum Durchbruch verhelfen, so sehen es die Pläne von Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) vor. Mitte Juni kündigte Lauterbach an, dass der so genannte dritte Weg über die EGK (neben der Gematik-App sowie dem Ausdruck der E-Rezept-Codes) ab dem 1. Juli gangbar sein solle.
Damit das E-Rezept also endlich angeschoben wird – und nicht wie etwa die Roll-out-Pläne in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein zum Rohrkrepierer verkümmert –, muss eine klare Regelung zum Datenschutz her. Denn vor allem Datenschutzbedenken hatten die Projekte in den genannten Pilotregionen zum Erliegen gebracht.
Mit der sogenannten E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (EFSVO), die derzeit als Referentenentwurf vorliegt, soll das nun für die Anwendung geregelt werden. Im Kern soll die Verordnung Rahmenvorgaben für die Weiterleitung der sensiblen E-Rezept-Daten an Drittanbieter machen. Patienten sollen selbstbestimmt ihre Verordnungsdaten für ausgewählte Adressaten innerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI) freigeben können.
Dabei, so das Ziel, soll zuallererst dem Datenschutz auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Rechnung getragen werden. Gleichzeitig soll das E-Rezept möglichst innovationsoffen genutzt werden können.
Dass die Datenübermittlung über Schnittstellen ausschließlich an Drittanbieter erlaubt ist, die an die TI angeschlossen sind, geht auf eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zurück, die Ende vergangenen Jahres mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) erneuert wurde (§ 361a SGB V). Zu den ausgewählten Adressaten gehören dieser Norm zufolge etwa Apotheken, Krankenkassen, Vertragsärzte, Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).
Dabei verfügen nicht alle über dieselben Zugriffsmöglichkeiten. So haben etwa Hersteller von DiGAs teils andere oder auch weniger Zugriffsrechte als etwa Krankenkassen oder Apotheken.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.