ABDA warnt erneut vor Risiken einer Cannabis-Freigabe |
Die ABDA lehnt die geplante Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken ab. / Foto: shutterstock/lifestyle discover
Am Montagabend findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung zum Entwurf des »Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften«, kurz Cannabis-Gesetz, statt. Rechtzeitig vorher hat die ABDA heute in einer Stellungnahme erneut deutlich gemacht, dass sie die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken aus fachlichen Gründen ablehnt und sich diesbezüglich der Einschätzung der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) anschließt. »Die bisherigen Erfahrungen aus den Legalisierungsländern deuten darauf hin, dass die Prävalenz von Cannabiskonsumstörungen zunehmen wird«, warnt die Standesvertretung.
Demzufolge verringere Cannabis die Aufmerksamkeit, schränke die Psychomotorik ein und induziere Apathie. Auch das Risiko für Arbeits- und Verkehrsunfälle steige. Zudem könne bei genetischer Vorbelastung schon ein einmaliger Konsum eine Psychose auslösen; das Risiko für psychische Störungen sei ebenfalls erhöht. Besonders riskant seien neben dem frühen Beginn des Cannabiskonsums im Jugendalter auch intensive Gebrauchsmuster sowie Co-Konsum von Tabak. Als Folge einer Freigabe seien vermehrt Notfall- und Suchtbehandlungen, Verkehrsunfälle und Arbeitsunfähigkeit zu befürchten, warnt die ABDA.
Weiterhin fordert die Bundesvereinigung, Cannabis zu Genusszwecken noch deutlicher von medizinischem Cannabis abzugrenzen. Aus rechtstechnischen Gründen solle das Verhältnis ausdrücklich klargestellt werden, um etwaige Fehlinterpretationen zu vermeiden. »Wünschenswert wäre eine ausdrückliche
Regelung, dass die arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften für Medizinalcannabis als Arzneimittel weiterhin verbindlich sind, soweit das Medizinal-Cannabisgesetz keine abweichenden Regelungen vorsieht«, heißt es. Hintergrund ist, dass im Zuge einer Legalisierung Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Die Abgabe von medizinischem Cannabis wird daher im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt, und zwar in Artikel 2 des Cannabis-Gesetzes. In ihrer Stellungnahme zum Kabinettsentwurf hatte die ABDA bereits davor gewarnt, die Abgabe von medizinischem Cannabis im Rahmen des Cannabis-Gesetzes quasi am Arzneimittelgesetz vorbei neu zu regeln.