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Update Coronavirus-Impfverordnung

ABDA pocht auf Vergütung pro Impfdosis

Im Zuge der ausgeweiteten Impfstrategie sollen die Apotheken vor Ort die Arztpraxen mit Impfstoffen beliefern. Bei der entsprechenden Anpassung der Corona-Impfverordnung hat die ABDA Klärungsbedarf und pocht in einigen Punkten auf grundlegende Änderungen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 27.03.2021  12:10 Uhr

Monatliche Abrechnung statt per Quartal

Was das Abrechnungsprozedere betrifft, so sollen die Apotheken ihre Kosten laut Entwurf quartalsmäßig über ihre Rechenzentren abrechnen. Vorgesehen ist dabei, dass sie auch für die Positionen des pharmazeutischen Großhandels in Vorkasse gehen unter Angabe der entsprechenden Pharmazentralnummer (PZN). Die entsprechenden Kosten sollen den Rechenzentren dann vom Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet werden und zurück an die Apotheken fließen. Die ABDA fordert nun »dringend« statt einer quartalsmäßigen eine monatliche Abrechnung vorzugeben, um nicht von etablierten Abrechnungsprozessen abweichen zu müssen. Denn zum einen erfolge auch die Rechnungslegung des pharmazeutischen Großhandels gegenüber den vom ihm belieferten Apotheken üblicher Weise monatlich. Und auch die Apotheken rechneten monatlich mit ihren Rechenzentren ab, heißt es.

Zum anderen geht die ABDA davon aus, dass die Impfstoffliefermengen im ambulanten Bereich im weiteren Verlauf des Jahres stark ansteigen. »In diesem Fall würden bei den Apotheken im Laufe eines Quartals hohe Vergütungsforderungen entstehen, bei welchen den Apotheken nicht zugemutet werden kann, diese vorzufinanzieren«, heißt es in der Stellungnahme. Zudem merkt die ABDA an, auch die Rechenzentren sollten monatlich mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abrechnen können. Vorbild ist den Apothekern hier das ebenfalls monatlich erfolgende Abrechnungsprozedere der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Verwaltungskostenersatz für die Rechenzentren

Darüber hinaus regt die Bundesvereinigung an, dass die Apothekenrechenzentren einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,7 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungssumme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten sollen, ähnlich wie dies in § 8 TestV für die Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt sei. Falls dem nicht entsprochen werde, müsse zumindest sichergestellt sein, dass die Apotheken bei der Nutzung ihrer Rechenzentren für die Abrechnung der Großhandelsvergütung nicht mit der diesbezüglichen Abrechnungsgebühr belastet würden.

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