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ALBVVG

ABDA fordert mehr Entlastung und Entscheidungsfreiheit

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags beschäftigt sich am 12. Juni mit dem Lieferengpass-Gesetz. Die ABDA kritisiert im Vorfeld, dass der Gesetzentwurf nicht dafür geeignet sei, »die Problematik an der Wurzel zu bekämpfen«.
Melanie Höhn
08.06.2023  13:00 Uhr

Kurz vor der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses am 12. Juni, bei der der Entwurf des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) diskutiert wird, hat sich die ABDA zu Wort gemeldet. In einer am gestrigen Mittwoch veröffentlichen Stellungnahme begrüßt es die Standesvertretung der Apothekerinnen und Apotheker zwar, dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik annimmt. Der Gesetzentwurf sei jedoch nicht dafür geeignet, »die Problematik an der Wurzel zu bekämpfen«.

Insbesondere würden ausreichende Regelungen fehlen, »die es Apotheken rechtssicher ermöglichen, bei Lieferengpässen die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten«. Der den Apotheken im Zusammenhang mit der Lösung von Versorgungsproblemen aufgrund von Lieferengpässen entstehende Aufwand werde nach dem Gesetzentwurf zudem nicht annähernd berücksichtigt.

Flexible Abgaberegeln 

Die Apotheken benötigten über die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen hinaus weitere flexible rechtliche Abgaberegeln, durch die die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden könne, heißt es in der Stellungnahme. Die bisher eingeräumten Sonderregelungen würden weitgehend der Notwendigkeit Rechnung tragen, »unbürokratisch auf die besonderen Herausforderungen bei Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln zu reagieren und hätten damit vielfach erst ermöglicht, eine effiziente und hochwertige Arzneimittelversorgung aufrecht zu erhalten«. Darüber hinaus entlasteten sie auch die Ärzteschaft von Rückspracheerfordernissen mit der Apotheke oder erneuten Patientenbesuchen zur Ausstellung neuer beziehungsweise korrigierter Verschreibungen aus rein formalen Gründen. Es habe sich im Zuge der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen gezeigt, »dass es notwendig und zielführend sei, diese Ausnahmen für das regelhafte Versorgungsgeschehen zu übernehmen, da sie dazu beitragen können, in der Regelversorgung – aber auch bei der Bewältigung von Lieferengpässen –, die Arzneimittelversorgung zu sichern«. 

Nach ABDA-Analysen hätten diese bisherigen Ausnahmeregelungen nicht die wirtschaftlichen Effekte der Austauschregelungen gemäß § 129 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V in Verbindung mit dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V vermindert. Ganz im Gegenteil seien die Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 in nahezu unverändertem Ausmaß durch die Apotheken bedient worden. Dasselbe gelte für die Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln § 129 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB V sowie von preisgünstigen Importen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB V. »Damit entbehren die bürokratischen Anforderungen, die mit dem Nachweis einer nicht gegebenen Lieferbarkeit von Rabatt- beziehungsweise preisgünstigen Arzneimitteln verbunden sind, ihrer Grundlage«, heißt es seitens der ABDA. Es sei weder den Versicherten noch den Apotheken zuzumuten, auf nochmalige Rückfragen beim Arzt oder noch ausstehende Lieferungen des pharmazeutischen Großhandels zu warten, um die Versorgung durchzuführen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Versorgung auch ohne diese Hindernisse gewährleistet sei.

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