ABDA fordert mehr Entlastung und Entscheidungsfreiheit |
Melanie Höhn |
08.06.2023 13:00 Uhr |
Ferner sieht die ABDA Regelungsbedarf im Bereich der Hilfsmittelversorgung. Die Pflicht zur Präqualifizierung nach § 126 Absatz 1a SGB V sei auf die besondere Situation der Apotheken anzupassen. Dieses Erfordernis führe auch der Bundesrat entsprechend in seiner Stellungnahme aus. Die ABDA begrüße »außerordentlich« den Ansatz des Bundesrats, eine Ausnahme von der in § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V festgelegten Verpflichtung, das Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle als Nachweis für die Eignung zur Hilfsmittelversorgung vorzulegen, für apothekenübliche Hilfsmittel insoweit einzuräumen, als dass die Vorlage der Apothekenbetriebserlaubnis ausreiche.
Dieser Ansatz entspreche einer langjährigen Forderung der ABDA. »Es ist nicht einsichtig, weswegen Apotheken, deren Tätigkeit auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln bereits einer Vielzahl von Regularien zur Sicherstellung der gebotenen Qualität unterliegt, zusätzlich noch das Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle beibringen müssen«, heißt es in der Stellungnahme. Um die Versorgung mit Hilfsmitteln für die Offizinen handhabbar zu halten, sei es zielführend, »die Apotheken aufgrund der beruflichen Kompetenz des verantwortlichen Apothekenleiters und seines Personals und der anderweitig zu durchlaufenden apotheken- und berufsrechtlichen Verfahren weitestgehend aus dem Präqualifizierungsverfahren herauszunehmen«.
Generell sei zum Regierungsentwurf zu bemerken, dass er von einem extrem kleinteiligen Regelungsbedürfnis, wohl motiviert durch den Wunsch nach »Einzelfallgerechtigkeit«, getragen sei, so die ABDA. »An keiner Stelle werden die mit dieser Vielzahl von Einzelfallregelungen einhergehenden Aufwände auch nur erwähnt, geschweige denn beziffert und ihre Erstattung geregelt«, lässt sich der Stellungnahme entnehmen. Diese Belastungen würden sich in einem drastisch erhöhtem Arbeits- und Informationsaufwand für die Apothekenteams zeigen. Zusätzlich zu den Anstrengungen, die Patientinnen und Patienten unter Lieferengpassbedingungen bestmöglich zu versorgen, würden sie sich mit einer Vielzahl von Neuregelungen, Einzelmaßnahmen zur Preisbildung und erweiterten Dokumentationserfordernissen befassen müssen.
Hinzu komme, dass die Kosten, die Dritten durch diversen Einzelfallregelungen und ihres Zusammenspiels in der Apothekensoftware entstehen, letztlich die Apotheken in Form erhöhter Kosten für die entsprechenden Instrumente belaste. Eine Abschätzung hierzu sei aktuell nicht möglich.