ABDA befürchtet einen Abbau der Testkapazitäten |
Ev Tebroke |
10.09.2021 17:00 Uhr |
Hinsichtlich der Vergütungsregelung moniert die ABDA die Lücke zwischen dem Ende der bisherigen Testverordnung zum 11. Oktober und dem Beginn der neuen Vergütungshöhe ab 1. November. »Für die Dauer von drei Wochen wäre kein Vergütungsanspruch mehr geregelt.« Entweder solle die Erhöhung direkt mit Inkrafttreten der neuen TestV zum 11. Oktober greifen. Oder aber es müsse festgelegt werden, dass die alte Vergütungshöhe bis zum 31. Oktober gilt.
Was die einzelnen inhaltlichen Änderungen der neuen TestV betrifft, so begrüßt die ABDA vor allem die Erleichterungen bei der Abrechnungsdokumentation und die damit einhergehende Entbürokratisierung. Sie hatte bereits im Juni 2021 bei der damaligen Neufassung der Testverordnung den hohen Dokumentationsaufwand für die testenden Apotheken kritisiert. Nun soll es der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), über die die Apotheken die Tests abrechnen, künftig möglich sein, ihre Dokumentationsvorgaben für die Apotheken zu differenzieren und je nach Fallkonstellation von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abzusehen.
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