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GKV-Spargesetz

Ab wann gilt das niedrigere Apothekenhonorar?

Der Bundestag hat das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz samt erhöhtem Kassenabschlag beschlossen. Für die Apotheken stellt sich die Frage, ab wann sie die Honorar-Absenkung einkalkulieren müssen. Klar ist: Nicht nur der höhere Abschlag wird sich auf die Apotheken auswirken. Die PZ bietet einen Überblick.
Benjamin Rohrer
21.10.2022  15:30 Uhr

Das vom Bundestag beschlossene Spargesetz enthält mehrere apothekenrelevante Sparmaßnahmen. Im Vordergrund steht der Kassenabschlag, der laut Beschluss über zwei Jahre lang von derzeit 1,77 Euro auf 2 Euro erhöht werden soll. Hinzu kommen mehrere Regelungen im Bereich der Arzneimittel-Preisbildung, die die Apotheken zumindest indirekt betreffen. Denn: Wenn beispielsweise die Preise von neu eingeführten Arzneimitteln sinken und Rabatte auf Arzneimittel ansteigen, so wie es das Gesetz vorsieht, sinkt automatisch auch die 3-Prozent-Marge der Apotheken.

Für die Apotheken ist es wichtig, möglichst früh zu wissen, ab wann die gesetzlich angeordneten wirtschaftlichen Einbußen spürbar werden. Was den erhöhten Kassenabschlag betrifft, ist mit Blick auf ein mögliches Inkrafttreten mehr Spielraum als gedacht. Dazu ist ein Blick in den genauen Gesetzestext notwendig. Dort heißt es, dass die Krankenkassen für Rx-Arzneimittel von den Apotheken im Zeitraum vom »ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats bis zum letzten Tag des 26. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats« einen Abschlag von 2 Euro je abgegebener Rx-Packung einbehalten dürfen.

Höherer Kassenabschlag erst im März?

Das klingt sehr kompliziert, bedeutet aber vereinfacht, dass sich das Datum, ab dem sich der Kassenabschlag erhöht, grundsätzlich nach dem Verkündungsdatum des Gesetzes richtet. Auch dazu muss man wieder in den Text schauen: In Artikel 6 des Spargesetzes ist vorgesehen, dass das Gesetz einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Klar ist: Der Bundesrat muss sich am 28. Oktober noch einmal mit dem Vorhaben befassen. Bei dem Vorhaben handelt es sich zwar um ein nicht-zustimmungspflichtiges Gesetz – der Bundesrat könnte also maximal eine nochmalige Befassung des Bundestages bewirken, das Gesetz aber nicht blockieren. Wahrscheinlicher ist aber, dass die Länder das Vorhaben kritisieren, ohne es jedoch nochmals in den Bundestag zu bringen – auch weil die Ampel-Koalition den Einspruch der Länder schlichtweg überstimmen könnte.

Doch selbst, wenn der Bundesrat das Spargesetz durchwinkt, ist es unwahrscheinlich, dass es schon am 31. Oktober im Bundesgesetzblatt erscheint, um am 1. November in Kraft zu treten. Realistischer ist ein Inkrafttreten bis zum 1. Dezember. Rechnet man dann die oben beschriebenen drei Monate hinzu, wäre es vorstellbar, dass der höhere Kassenabschlag ab dem 1. März 2023 gilt. Im März 2025 würde dann wieder der niedrigere Abschlag von 1,77 Euro in Kraft treten, weil die im Gesetz angegebenen 26 Monate ab dem Zeitpunkt der Verkündung gelten. Zur Erklärung: Die drei Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Kassenabschlags wurden von der Bundesregierung im Entwurf eingebracht, damit die Rechenzentren und Software-Häuser ausreichend Zeit haben, ihre Systeme auf die neuen Berechnungen einzustellen.

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