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Allgemeinverfügung
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Ab sofort Bevorratungsgrenze für Paxlovid

Ab heute dürfen Apotheken nur noch maximal 20 Packungen des Covid-19-Medikaments Paxlovid® bevorraten. Das regelt eine nun geänderte Allgemeinverfügung. Grund ist demnach der vereinzelte missbräuchliche Export des Präparats.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 19.01.2023  16:00 Uhr

Zur Behandlung von Corona-Infektionen bei Risikopersonen kommt seit etwa einem Jahr auch das antiviral wirkende, oral einzunehmende Präparat Paxlovid® zum Einsatz. Das zentral vom Bund beschaffte Medikament kann seit dem 25. Februar 2022 von Ärzten verschrieben werden und soll durch eine frühzeitige Anwendung bei einer Corona-Infektion helfen, schwere Krankheitsverläufe zu verhindern. Bislang durften Apotheken das Präparat in unbegrenzter Menge bevorraten.

Am gestrigen Mittwoch wurde jedoch eine geänderte Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger veröffentlicht, mit der das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Bevorratung nun limitiert. Ab sofort dürfen Apotheken demnach nur noch maximal 20 Packungen Paxlovid vorrätig halten, Krankenhausapotheken dürfen höchstens 50 Therapieeinheiten auf Lager haben. Packungen, die vor dem 19. Januar an die Apotheken ausgeliefert wurden, können laut Verfügung aber weiter bevorratet werden.

Strafanzeigen wegen illegalen Exports

Mit dem Schritt will das BMG nach eigenen Angaben dem illegalen Export des Medikaments Einhalt gebieten. Laut einem Schreiben aus dem BMG an den Großhandelsverband Phagro und die ABDA, das der PZ vorliegt, hält das Ministerium diesen Schritt für notwendig, weil es zuletzt zahlreiche Hinweise erhalten habe, dass das Präparat illegal exportiert wurde.

Demnach gab es auffällig hohe Bestellzahlen beim Bund. Vermehrte direkte Anfragen diverser Marktteilnehmer beim BMG zu den Möglichkeiten eines Exports taten das Übrige. Der Export von zentral vom Bund beschafften Medikamenten wie Paxlovid ist jedoch nicht zulässig und wird strafrechtlich verfolgt. Darauf hatte das Ministerium zuletzt auch nochmal explizit in einem Schreiben an den Phagro und die ABDA hingewiesen. Nach Angaben des BMG wurden auch bereits schon Strafanzeigen in dieser Sache gestellt.

Grundlage für die zentrale Beschaffung von Paxlovid ist die »Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung« (MedBVSV). Diese dient nach Angaben des BMG gemäß § 1 Absatz 1 »der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie«, und bezieht sich ausschließlich auf die Bevölkerung in Deutschland.

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