Ab sofort Bevorratungsgrenze für Paxlovid |
Ev Tebroke |
19.01.2023 16:00 Uhr |
Apotheken dürfen künftig nur noch 20 Packungen Paxlovid® auf Vorrat halten. / Foto: Imago/Independent Photo Agency Int.
Zur Behandlung von Corona-Infektionen bei Risikopersonen kommt seit etwa einem Jahr auch das antiviral wirkende, oral einzunehmende Präparat Paxlovid® zum Einsatz. Das zentral vom Bund beschaffte Medikament kann seit dem 25. Februar 2022 von Ärzten verschrieben werden und soll durch eine frühzeitige Anwendung bei einer Corona-Infektion helfen, schwere Krankheitsverläufe zu verhindern. Bislang durften Apotheken das Präparat in unbegrenzter Menge bevorraten.
Am gestrigen Mittwoch wurde jedoch eine geänderte Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger veröffentlicht, mit der das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Bevorratung nun limitiert. Ab sofort dürfen Apotheken demnach nur noch maximal 20 Packungen Paxlovid vorrätig halten, Krankenhausapotheken dürfen höchstens 50 Therapieeinheiten auf Lager haben. Packungen, die vor dem 19. Januar an die Apotheken ausgeliefert wurden, können laut Verfügung aber weiter bevorratet werden.
Mit dem Schritt will das BMG nach eigenen Angaben dem illegalen Export des Medikaments Einhalt gebieten. Laut einem Schreiben aus dem BMG an den Großhandelsverband Phagro und die ABDA, das der PZ vorliegt, hält das Ministerium diesen Schritt für notwendig, weil es zuletzt zahlreiche Hinweise erhalten habe, dass das Präparat illegal exportiert wurde.
Demnach gab es auffällig hohe Bestellzahlen beim Bund. Vermehrte direkte Anfragen diverser Marktteilnehmer beim BMG zu den Möglichkeiten eines Exports taten das Übrige. Der Export von zentral vom Bund beschafften Medikamenten wie Paxlovid ist jedoch nicht zulässig und wird strafrechtlich verfolgt. Darauf hatte das Ministerium zuletzt auch nochmal explizit in einem Schreiben an den Phagro und die ABDA hingewiesen. Nach Angaben des BMG wurden auch bereits schon Strafanzeigen in dieser Sache gestellt.
Grundlage für die zentrale Beschaffung von Paxlovid ist die »Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung« (MedBVSV). Diese dient nach Angaben des BMG gemäß § 1 Absatz 1 »der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie«, und bezieht sich ausschließlich auf die Bevölkerung in Deutschland.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.