Widerrufsrecht: Apotheker sehen Präsenzapotheke gestärkt |

Die Apotheker sehen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach Versandapotheken bestellte Medikamente grundsätzlich als Retoure zurücknehmen müssen, nicht nur einen erheblichen Vorteil für Patienten, sondern auch für Präsenzapotheken. Zwar ist es Offizin- wie Versandapotheken laut Apothekengesetz verboten, retournierte Ware erneut zu verkaufen, aber anders als beim Versandhandel bekomme der Patient in der lokalen Apotheke das Präparat unmittelbar zu Gesicht und könne sich vor Ort dafür oder dagegen entscheiden, sagte ein ABDA-Sprecher auf PZ-Anfrage.
«Wenn der Patient – beispielsweise in der Selbstmedikation – das Präparat nicht kennt oder ihm nicht vertraut, wird er es erst gar nicht aus der Präsenzapotheke nach Hause mitnehmen, sondern sich gleich vor Ort umentscheiden», so der Sprecher. Damit biete der Arzneimittelerwerb in Präsenzapotheken große Vorteile. «Der Apotheker kann dem Patienten das Medikament direkt zeigen, mit ihm darüber sprechen, die Anwendung erklären.»
Diese Woche war ein Urteil (Az. 4 U 87/17) des Karlsruher Gerichts bekannt geworden, nach dem bei einer Online-Apotheke bestellte Rx- und apothekenpflichtige Arzneimittel grundsätzlich zurückgeschickt werden können, auch wenn der Versender diese in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Widerrufsrecht ausschließt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Betreiber einer Versandapotheke aus dem Landkreis Konstanz. In zwei ähnlichen Fällen hatten zuvor bereits das Oberlandesgericht Naumburg sowie das Landgericht Berlin die Position des klagenden vzbv bestätigt.
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) wollte sich auf Anfrage nicht zu dem Urteil äußern. Man wolle zunächst abwarten, bis die vollständige Urteilsbegründung vorliege, sagte BVDVA-Geschäftsführer Udo Sonnenberg der PZ. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (cd)
23.03.2018 l PZ
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