Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Hüffenhardt: Grundsätzlich uneinig

 

«Es ist nicht das erste Mal, dass wir hier verhandeln», sagte Richterin Karin Hark, als heute die gegnerischen Parteien Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg und Doc Morris vor der Handelskammer des Landgerichts Mosbach zusammenkamen. Im Hauptverfahren ging es wie im Eilverfahren im Juni um Wettbewerbsverstöße, die der LAV dem niederländischen Versender vorwirft. Streitobjekt ist der von Doc Morris aufgestellte, inzwischen per Einstweiliger Verfügung geschlossene Apothekenautomat mit Videoberatung im badischen Hüffenhardt. Eine Entscheidung will das Gericht voraussichtlich am 21. Dezember verkünden.

 

Die Fronten waren auch heute verhärtet, denn die Parteien sind sich nach wie vor grundsätzlich darüber uneinig, ob Doc Morris mit seinem Abgabeautomaten in der 2000-Seelen-Gemeinde nun einen Versandhandel betreibt oder nicht. «Diese Definition wird streitentscheidend sein», so Richterin Hark heute. Im Juni hatte das Landgericht der Wettbewerbsklage des LAV stattgegeben und den Weiterbetrieb des Abgabekonstrukts verboten – eine von mehreren Schlappen, die Doc Morris für seinen Vorstoß in Hüffenhardt bereits einstecken musste.

 

Die Handelskammer des Gerichts hatte den Automaten damals nicht als legitimen Versandhandel mit angeschlossener automatisierter Medikamentenabgabe anerkannt, wie es Doc Morris deklariert hatte. «Ein Videoterminal macht keinen Versandhandel», hatte die Richterin argumentiert. Wer in Hüffenhardt zum Apothekenautomaten gehe, erwarte, dass er ein Arzneimittel direkt mitnehmen kann – was weniger dem Modell eines Versands entspreche, sondern vielmehr dem des klassischen Einzelhandels. Zudem werde der Kundenkreis beschränkt, indem sich nun einmal nicht jeder am Automaten bedienen könne, sondern ausschließlich Kunden vor Ort, in Hüffenhardt. Auch das widerspreche der Charakteristik eines Versandhandels.

 

Aus Sicht des LAV ist die Definition nach wie vor klar: Doc Morris unterhält in Hüffenhardt keinen Versandhandel, sondern einen Apothekenteilbetrieb – und hat dafür, anders als für den Versand, keine Erlaubnis. «Das Produkt kommt nicht zum Kunden, wie im Versandhandel üblich, sondern letztlich kommt der Kunde zum Produkt, das schon vorrätig ist. Das ist das Merkmal eines Präsenzgeschäfts», hieß es heute von Verbandsseite.

 

«Das Arzneimittel kommt zum Kunden, wenn auch auf kurzem Wege», konterte die Gegenseite. Zudem sei ein beschränkter Kundenkreis wie in Hüffenhardt durchaus nicht unüblich für den Versandhandel. Zum Beispiel müssten Kunden von Lieferdiensten wie Lieferando bei der Bestellung eine Postleitzahl angeben, anhand derer dann ermittelt werde, ob in das Gebiet geliefert werden kann oder nicht. (cd)

 

30.11.2017 l PZ

Foto: PZ/Daniel Rücker