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BGH definiert Grenzwerte für synthetische Cannabinoide

 

Was ist eine «nicht geringe Menge» bei synthetischen Cannabinoiden? Diese für die Strafverfolgung wichtige Frage hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe für einige der sogenannten Legal Highs geklärt. Entscheidend für den Grenzwert ist das Gefährdungspotenzial der Wirkstoffe und erfolgt im Vergleich zu Cannabis.  Für Cannabis-Produkte gelten  7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) als nicht geringe Menge.

Im konkreten Fall ging es um einen Angeklagten, der über das Internet Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden verkauft hatte, genauer gesagt die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologe. Der BGH hatte nun zu klären, ob die Schuldsprüche des Landgerichts Landshut rechtens waren. Dort hatten die Richter den Angeklagten «wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge» verurteilt. Doch für diese Entscheidung musste der BGH zuerst die entsprechenden Grenzwerte festlegen. Dafür hörte der Bundesgerichtshof zwei Sachverständige an. Für die Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes gilt nun ein Grenzwert von 2 g und für JWH-073 und CP 47,497 liegt er bei 6 g.

Grundsätzlich ist der Handel mit synthetischen Cannabinoiden illegal, wenn die Substanzen bereits dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind. Neu designte Substanzen fallen nach derzeitiger Lage nicht automatisch unter das BtMG, was zu einem anhaltendem Katz-und-Maus-Spiel zwischen Drogenhändlern auf der einen Seite und Gesetzgeber, Gerichten und Polizei auf der anderen Seite führt. (dh)

 

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14.01.2015 l PZ

Foto: Fotolia/senk