Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Nachtdienstverbot ist kein Kündigungsgrund

 

Angestellten darf nicht gekündigt werden, weil sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst leisten können. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der vergangenen Woche in dritter Instanz entschieden. Hintergrund ist die Klage einer Krankenschwester. Sie hatte seit 1983 in einem Krankenhaus im Schichtdienst gearbeitet. 2012 begann sie aufgrund einer Erkrankung eine Dauermedikation mit einem Mittel, das abends schläfrig macht. Ein Betriebsarzt entschied daraufhin, dass die Angestellte die Nachtdienste von 21:45 bis 06:15 Uhr nicht mehr übernehmen darf und stufte sie dauerhaft als «arbeitsunfähig krank» ein. Sechs Wochen noch sollte sie ihr reguläres Gehalt erhalten.

 

Die Krankenschwester teilte dem Krankenhaus schriftlich mit, sie sei nicht arbeitsunfähig und wolle weiter arbeiten, nur eben tagsüber. Die Klinik weigerte sich jedoch, sie weiter zu beschäftigen, weshalb die Schwester Arbeitslosengeld beantragen musste. Vor dem Arbeitsgericht Potsdam klagte sie 2012 auf Weiterbeschäftigung und forderte außerdem das ihr entgangene Gehalt ein. Sie bekam Recht – und auch das Landes- und das Bundearbeitsgericht bestätigten diese Entscheidung. Der Arbeitgeber müsse auf die gesundheitlichen Einschränkungen seiner Angestellten Rücksicht nehmen und sie weiter im Tagdienst beschäftigen, so die BAG-Richter.

 

Laut der Apothekengewerkschaft Adexa könnte das Urteil auch für Apotheken wegweisend sein. Auch hier gebe es Fälle, in denen Angestellte aufgrund von Schlafstörungen oder anderen Erkrankungen nicht mehr in der Lage seien, Nachtdienst zu leisten. Dass Apothekenleiter diese Angestellten deshalb nicht einfach kündigen können, dürfte nun feststehen. (ah)

 

15.04.2014 l PZ

Foto: Fotolia/foc-incom