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Kassenklage abgewiesen

Zyto-Zuschläge haben Bestand

Seit 2022 bekommen Apotheken mehr Geld für die Zytostatika-Zubereitung. Gegen den erhöhten Zuschlag hatte der GKV-Spitzenverband geklagt. Heute entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in erster Instanz, dass die neuen Preise Bestand haben. Der GKV-SV will Klarheit bei den Preisregeln.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 21.08.2025  13:56 Uhr

Urteil noch nicht rechtskräftig

Auch die sich widersprechenden Kostengutachten sieht das LSG nicht als Problem; hier sei die Schiedsstelle nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen, noch habe sie das Verfahren unfair betrieben.  Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beziehungsweise das Rückwirkungsverbot sieht das Gericht ebenfalls nicht. Dass die Schiedsstelle entscheidet, wenn keine Einigung über die Höhe der Preise zustande kommt, schreibt § 129 Absatz 5c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch V (SGB V) fest.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die »entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 5 Absatz 6 AMPreisV eine Preisgrenze regle«, so das Gericht.

Auf Klarheit dringen zumindest auch die Kassen und appellieren an den Gesetzgeber, bei der AMPreisV nachzujustieren. Auf Anfrage teilte ein GKV-SV-Sprecher mit, man bedauere die Entscheidung des Gerichts und warte zunächst die Urteilsgründe ab. Diese stehen noch aus. Es sei »wegen der erheblichen finanziellen und praktischen Bedeutung wünschenswert, wenn der Gesetzgeber seiner Verantwortung für klare Regelungen zur Obergrenzenwirkung der Arzneimittelpreisverordnung gerecht würde«.

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